Leitsatz:
In der Regel ist die Kündigung von Nebenräumen einer Wohnung unzulässig, wenn damit lediglich der Einbau eines Fahrstuhlschachts ermöglicht werden soll.
AG Mitte, Beschluss vom 18.1.02 – 25 C 379/01 –
Mitgeteilt von RA Sebastian Leonhard
Urteilstext
Gründe:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes waren der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Denn diese wäre voraussichtlich unterlegen.
Sinn und Zweck des § 564 b Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BGB a.F. ist es, dem Vermieter die Neuschaffung von Wohnraum in vorhandenen Gebäuden zu erleichtern, vordringlich um die Versorgung mit Mietraum zu verbessern.
Daher können Nebenräume teilgekündigt werden, die nicht Wohnzwecken dienen, wenn hierdurch neuer Wohnraum geschaffen oder dieser mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen ausgestattet werden soll. Aus dem Zweck der Norm folgt, dass eine Verhältnismäßigkeit zwischen dem Wohnverlust des Mieters und dem Wohnraumgewinn auf der anderen Seite gegeben sein muss. Aus diesem Grunde geht das Gericht mit der h.M. davon aus, dass in der Wohnung gelegene Nebenräume stets auch zum Wohnen bestimmt sind und eine Kündigung auch nicht zum Bau eines Fahrstuhls möglich ist, es sei denn, das Dachgeschoss wäre nur durch einen Fahrstuhl erreichbar (z.B. beim Bau einer behindertengerechten Wohnung).
Anmerkung der Redaktion:
ebenso: AG München WM 95, 112
09.06.2018