Leitsätze
1. Beim Einbau einer Gasetagenheizung an Stelle der vorhandenen Gasaußenwandheizer handelt es sich unzweifelhaft um eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume im Sinne des § 554 Abs. 2 BGB.
2. Die Modernisierungsankündigung für den Einbau einer Gasetagenheizung muss nicht die Angabe der zu erwartenden Heizkosten beinhalten.
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 14.3.01 – 2 C 350/00 –
Mitgeteilt von RA Thomas Staudacher
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage auf Duldung des Einbaus einer Gasetagenheizung ist begründet, allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung des von der Beklagten geltend gemachten Vorschusses.
Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Duldung der Modernisierungsmaßnahme gemäß § 541 b BGB zu. Bei dem Einbau einer Gasetagenheizung an Stelle der vorhandenen Gasaußenwandheizer handelt es sich unzweifelhaft um eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume im Sinne des § 541 b Abs. 1 Satz 1 BGB (so auch LG Berlin, GE 1999, 1359; AG Lichtenberg MM 1996, Seite 47 (455)). Der Einbau einer Gasetagenheizung erhöht den Gebrauchswert der Wohnung und ermöglicht eine bessere Benutzung. Wie die Klägerinnen zutreffend dargestellt haben, handelt es sich um eine ausgereifte und sichere Technik mit nur einem Gasverbraucher je Wohnung und damit weniger potenziellen Unfallgefahren. Eine Gasetagenheizung garantiert bei richtiger Einregulierung eine gleichmäßige Temperatur in allen Räumen, was bei einer Wärmeversorgung mit unterschiedlichen Heizquellen keineswegs selbstverständlich ist. Die Gasetagenheizung ist sicherer im Gebrauch und gibt dem Mieter die Möglichkeit einer individuellen und feineren Einstellung der Raumtemperatur, insbesondere in den Übergangsjahreszeiten. Es ist im Übrigen auch anzunehmen, dass eine Gasetagenheizung im Vergleich zu den Gasaußenwandheizern zu einer Einsparung von Heizenergie führt und schadstoffärmer arbeitet (vgl. AG Lichtenberg, a.a.O.). Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage, die auch von den individuellen Gegebenheiten in der Wohnung der Beklagten abhängen mag und somit möglicherweise ein Gutachten eines Sachverständigen erfordern würde, bedarf es hier aber letztlich nicht, weil der Einbau der Gasetagenheizung jedenfalls eine Verbesserung des Wohnwertes darstellt.
Die beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme stellt auch keine Härte für die Beklagte dar. Die Beklagte hat keine erheblichen Gründe vorgetragen, die der Duldungspflicht entgegenstehen würden. Die absehbaren Beeinträchtigungen im Rahmen der für den Heizungseinbau vorzunehmenden Arbeiten gehen nicht über das zumutbare Maß hinaus. Die von den Klägerinnen angekündigte Dauer der Arbeiten von sechs Arbeitstagen erscheint dem Gericht durchaus realistisch; für außergewöhnliche, d.h. über das normale Maß einer jeden Modernisierungsmaßnahme hinausgehende Beeinträchtigungen besteht hier kein Anhaltspunkt, so dass die Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerinnen, denen an der Wertverbesserung ihres Eigentums gelegen ist, ausfällt.
Auch die schriftliche Modernisierungsankündigung der Klägerinnen vom 12.4.2000 begegnet keinen formellen oder inhaltlichen Bedenken. Wie § 541 b Abs. 2 BGB es verlangt, haben die Klägerinnen der Beklagten zwei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses schriftlich mitgeteilt. Aus der Modernisierungsankündigung sowie dem beigefügten Kostenangebot der Firma … vom 27.1.2000 werden Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen hinreichend ersichtlich. Auch der Zeitpunkt der Maßnahme ist hinreichend genau angegeben, ebenso die zu erwartende Mietzinserhöhung. Der Umstand, dass im Kostenangebot der Firma … versehentlich die Entfernung von vier anstelle von fünf Gasaußenwandheizern angegeben ist, ist unschädlich; er wird auch nach der Mitteilung der Klägerinnen nicht zu Mehrkosten für die Beklagte im Zuge der zu erwartenden Mieterhöhung führen. Nicht erforderlich war die Angabe der zu erwartenden Heizkosten. Das Gericht schließt sich insoweit der Ansicht der 67. Zivilkammer des LG Berlin, abgedruckt in GE 1999, 1359, (anders die 64. Zivilkammer des LG, abgedruckt in GE 1993, 861) an. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat der Vermieter nur die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses mitzuteilen. Die Kosten, die dem Mieter aus dem Betrieb der Gasetagenheizung erwachsen, ergeben sich aber aus den Entgeltforderungen des Gasversorgungsunternehmens. Mit diesen Forderungen hat der Vermieter nichts zu tun. Im Übrigen lassen sich diese Kosten nur theoretisch auf Grund einer Wärmebedarfsberechnung, die von einem bestimmten Heizverhalten ausgeht, schätzen. Die tatsächlichen Kosten hängen aber in hohem Maße von dem individuellen Heizverhalten des jeweiligen Mieters sowie den schwankenden Gaspreisen ab.
Die Beklagte war allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Vorschusses für die infolge der Maßnahme zu erwartenden Aufwendungen zu verurteilen (§ 541 b Abs. 3 BGB). Die Beklagte hat die Höhe des geltend gemachten Vorschusses substanziiert dargelegt und aufgeschlüsselt. Die Höhe der durch die baulichen Beeinträchtigungen zu erwartenden Kosten ist nachvollziehbar und die einzelnen durch Belege nachgewiesenen Kostenpositionen sind auch nicht bestritten worden.
Den Anträgen der Klägerinnen zu Ziffern 2. und 3. war stattzugeben, da ansonsten die bestehende Duldungspflicht nicht durchgesetzt werden könnte. …
Anmerkung der Redaktion:
Die in der Entscheidung zitierten Paragraphen entsprechen der bis zum 31.8.2001 geltenden Rechtslage.
03.01.2018