Leitsätze:
1. Überraschende Schwankungen der Wassertemperatur beim Duschen um 13 Grad Celsius stellen einen erheblichen Mietmangel dar.
2. Die Minderung berechnet sich in diesem Fall von der Bruttowarmmiete.
AG Charlottenburg, Urteil vom 27.3.03 – 204 C 349/02 –
Mitgeteilt von RA Johann Heinrich Lüth
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von rückständigem Mietzins aus § 535 BGB nicht zu, da der Mietzins gemäß § 537 BGB a.F. entsprechend gemindert war.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Wassertemperatur in der Dusche/Wanne des Beklagten plötzlich von maximal circa 47/48 Grad Celsius auf 60/61 Grad Celsius steigt, wenn auch nur ein weiterer Mieter in dem Haus ebenfalls Wasser aus dem Leitungssystem entnimmt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten sowie in der mündlichen Verhandlung vom 6.3.2003 überzeugend dargelegt, dass es sich hierbei um einen Effekt handelt, der zum einen an dem geringen Leitungsdurchmesser, zum anderen an dem Typ des Durchlauferhitzers liegt.
Dieser Effekt stellt auch einen erheblichen Mangel dar. Eine plötzliche und unerwartete Temperatursteigerung von 13 Grad Celsius ist beim Duschen eine ausgesprochen unangenehme Erscheinung. Gleiches gilt für den entsprechenden Temperaturabfall, wenn der Beklagte auf Grund des Anstiegs die Mischbatterie entsprechend angepasst hat, nun aber der andere Nutzer die Wasserentnahme beendet, so dass die Temperatur nunmehr von dem jetzt eingestellten Niveau um 13 Grad Celsius plötzlich wieder sinkt. Der Beklagte kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass er anstelle der Dusche ja auch die Wanne nutzen könne, wo Temperaturschwankungen beim Wassereinlass nicht in dem Maße störend wirken. Denn der Beklagte hat die Wohnung mit Dusche gemietet und daher auch einen vertraglichen Anspruch darauf, dass diese ordnungsgemäß – ohne die beschriebenen Temperaturschwankungen – funktioniert, dies insbesondere auch im Hinblick auf den um ein Vielfaches höheren Wasserverbrauch beim Füllen einer Wanne gegenüber dem Duschen.
Der Beklagte kann sich auf diesen Mangel auch berufen. Die Übernahme der Wartung des Durchlauferhitzers steht dem nicht entgegen, da der Fehler nicht in mangelnder Wartung, sondern in der Bauart begründet ist.
Auf Grund der körperlich überaus unangenehmen Auswirkungen des Mangels und der in einem Mehrparteienhaus anzunehmenden Häufigkeit dieses Effekts – zumal sich die Nutzungszeiten der Dusche im allgemeinen auf die Morgen- und Abendstunden konzentrieren, wodurch die Überschneidungen der Nutzung durch mehrere Mieter noch steigen – erscheint hier eine Minderung von 13 Prozent der Bruttowarmmiete angemessen. Bei der Minderungsquote ist hier von der Bruttowarmmiete auszugehen, da gerade die Warmwasserversorgung von diesem Mangel betroffen ist. …
15.03.2013