Leitsätze:
1. Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Schönheitsreparaturen, wenn ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde.
2. Im Schadensersatzprozess wegen Schönheitsreparaturen muss der Vermieter die durch die (behaupteten) Mängel entstehenden Kosten hinreichend nachvollziehbar darlegen. Daran fehlt es, wenn in seiner Kostenaufstellung kein Bezug auf die in seinem Aufforderungsschreiben behaupteten Mängel besteht und die Kostenaufstellung pauschal an Quadratmetern ausgerichtet ist.
AG Schöneberg, Urteil vom 3.4.03 – 10 C 152/02 –
Mitgeteilt von RA Wilhelm Lodde
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Verjährung ist durch den zum damaligen Zeitpunkt geltenden § 548 Abs. 3 a.F. BGB durch die Beantragung des Beweissicherungsverfahrens am 26.11.2001 unterbrochen worden; ab dem 1.1.2002 war die neue Verjährung sodann gemäß § 204 Ziffer 7 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB gehemmt. Gemäß § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung 6 Monate nach Beendigung des Beweissicherungsverfahrens. Die endete frühestens mit der Zustellung des Gutachtens an den dortigen Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten am 8.5.2002, so dass die neue 6-monatige Verjährungsfrist erst 6 Monate später im November 2002 zu laufen begann. Die Verjährung bezüglich der Beklagten zu 2) ist damit durch Zustellung der Klageschrift am 20.12.2002 gehemmt worden. Bezüglich des Beklagten zu 1) ist durch die Vertretungsanzeige seines Prozessbevollmächtigten vom 30.12.2002, eingegangen bei Gericht am 2.1.2003, die mangelnde Zustellung durch die tatsächliche Kenntnisnahme der gegen beide Beklagten gerichteten Klageschrift durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten geheilt worden, §189 ZPO; die Verjährung ist damit spätestens am 30.12. 2002 gehemmt worden.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten wegen nicht ordnungsgemäß durchgeführter Schönheitsreparaturen besteht nicht.
Denn insoweit fehlt es an einem hinreichenden Vortrag des Klägers zu Umfang und Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes. Das Beweissicherungsverfahren ist zur Darlegung der behaupteten Mängel und der Höhe des Schadens nicht geeignet, weil zum Zeitpunkt der Besichtigung der Wohnung durch den Sachverständigen bereits eine Renovierung der Wohnung erfolgt war und die behaupteten Mängel beseitigt waren.
Im Rahmen des Hauptverfahrens sind dann die behaupteten Mängel unter Bezugnahme auf das Schreiben der klägerischen Hausverwaltung vom 10.8.2001 hinreichend konkret dargelegt worden; es fehlt jedoch an einer hinreichend nachvollziehbaren Darlegung der auf Grund dieser behaupteten Mängel entstehenden Kosten. Die auf entsprechenden Hinweis des Gerichts im Termin mit Schriftsatz vom 17.2.2003 eingereichte Kostenaufstellung legt den behaupteten Schaden nicht im Einzelnen nachvollziehbar dar, weil es an jeglicher Bezugnahme zu den im Schreiben vom 10.8.2001 behaupteten Mängeln fehlt. Hier hätte im Einzelnen dargelegt werden müssen, welche Kosten für das Bad, die Diele, die Küche etc. entstehen; die pauschale an Quadratmetern ausgerichtete Kostenaufstellung reicht insoweit nicht aus, weil überhaupt nicht nachvollziehbar ist, welche Kosten jeweils im Einzelnen entstehen sollen. Darüber hinaus werden ohne nähere Erklärung teilweise Schäden überhaupt nicht mehr geltend gemacht (zum Beispiel Entfernen der Holzpaneele; Ersatz von fehlenden Gegenständen in der Küche; Entfernen von Scheuerleisten), zum anderen werden Kosten in nicht nachvollziehbarer Höhe geltend gemacht. So werden im Schreiben vom 10.8. 2001 lediglich die Fenster in Bad und Wohnzimmer als nicht ordnungsgemäß gestrichen gerügt. In der Kostenaufstellung vom 17.2. 2003 werden demgegenüber 30 Quadratmeter Fensterflächen angesetzt. Da das Wohnzimmer und Badezimmerfenster einer Wohnung sicherlich keine 30 Quadratmeter aufweisen, ist dies in keiner Weise nachvollziehbar. …
31.12.2017