Leitsatz:
Zur Umlagefähigkeit von Hauswartkosten.
AG Mitte, Urteil vom 28.5.03 – 17 C 34/03 –
Mitgeteilt von RA Norbert Wilke
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Dabei kann dahinstehen, ob die von der Klägerin aufgeführten Aufgaben des Hauswarts insgesamt zu den Instandhaltungs- oder Verwaltungsaufgaben gehören. Hinsichtlich der Überwachung der technischen Einrichtungen ist überwiegend von umlagefähigen Kosten auszugehen, nicht umlagefähig sind jedoch die Kosten für die Erneuerung von Hausnummern auf Hausnummerbeleuchtungen. Dabei handelt es sich um allgemeine Gebäudeinstandhaltungsaufgaben. Auch die Kontrolle der Hausbeleuchtung beinhaltet die Instandsetzung und ist regelmäßig nicht umlegbar (v. Seldeneck, Betriebskosten im Mietrecht, 1. Aufl., Rdnr. 2363). Ferner ist die Kontrolle der Betriebsbereitschaft der Feuerlöscheinrichtungen und der sonstigen Notfallsysteme nicht umlegbar, dabei handelt es sich um die Eigentumssicherung des Vermieters.
Da aus den Angaben in der Betriebskostenabrechnung nicht erkennbar ist, welchen Anteil die oben genannten nicht umlagefähigen Kosten an den abgerechneten Kosten haben, ist die Forderung der Klägerin hinsichtlich der Hauswartkosten insgesamt nicht begründet. …
04.01.2018