Leitsatz:
Die Kostenverteilung nach dem Verbrauch vergleichbarer Zeiträume gemäß § 9 a HeizkostenVO ist nur für einen Abrechnungszeitraum zulässig.
AG Schöneberg, Urteil vom 22.7.03 – 17 C 57/03 B –
Mitgeteilt von RA Hans-Joachim Gellwitzki
Urteilstext
Aus den Gründen:
… Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten gemäß § 535 BGB i.V.m. § 6 Ziffer 9 des Mietvertrages auf Zahlung des sich aus der Heizkostenabrechnung vom 25.3.2002 ergebenden Saldos besteht nicht, da diese Abrechnung nicht wirksam ist. Die Abrechnung vom 25.3.2002 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da nach unbestritten gebliebenem Sachvortrag der Beklagten bereits die Abrechnung für das Vorjahr wegen einem funktionsunfähigen Wärmeableser nicht verbrauchsabhängig erfolgen konnte und somit bereits der vorherige Abrechnungszeitraum auf der Grundlage der Schätzung gemäß § 9 a HeizkVO abgerechnet wurde. § 9 a HeizkVO gestattet jedoch nur die Übernahme von Näherungswerten für einen Abrechnungszeitraum. Eine wiederholte Schätzung für zwei aufeinander folgende Abrechnungszeiträume ist damit unzulässig (LG Berlin ZMR 1997, S. 145). Insbesondere dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Grund der gescheiterten Ablesung im Vorjahreszeitraum derselbe geblieben ist.
Hier hätte es den Klägern oblegen, die Voraussetzungen der geschuldeten verbrauchsabhängigen Abrechnung durch Erneuerung des funktionsuntüchtigen Wärmeablesers herzustellen. Mangels einer ordnungsgemäßen Abrechnung ist der Saldo somit nicht fällig. …
11.03.2013