Leitsatz:
Der Sonnabend ist bei der Fristberechnung einer Kündigung generell nicht als Werktag anzusehen.
AG Mitte, Urteil vom 13.11.03 – 12 C 219/03 –
Mitgeteilt von RAen Dr. Dietrich Lenke & Mario Lenke
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist unbegründet.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Nachzahlung der Mieten für die Monate Mai, Juni und Juli 2003, denn das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 4.2.2003 zum 30.4.2003 beendet worden.
Der Beklagte hat fristgerecht unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist gemäß § 2 Ziffer 2 i.V.m. Ziffer 1 b) des Mietvertrages vom 12.3.1999 gekündigt.
Die nach § 2 Ziffer 2 des Mietvertrages vom 12.3.1999 maßgebliche Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall drei Monate, da der Beklagte weniger als 5 Jahre Mieter der Wohnung war. Die Kündigungsfrist wird in § 2 Ziffer 2 weiter dahin konkretisiert, dass die Kündigung schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erfolgen muss, wobei es auf den Empfang und nicht auf die Absendung ankommt.
Dahinstehen kann hier, ob das Kündigungsschreiben des Beklagten dem Kläger am 4.2.2003 oder erst am 5.2.2003 zugegangen ist. Denn auch bei Zugang am 5.2.2003 erfolgte die Kündigung rechtzeitig am dritten Werktag des Monats Februar 2003, da der erste Tag der dreimonatigen Kündigungsfrist (der 1.2.2003) auf einen Sonnabend fiel und deshalb bei der Fristberechnung nicht mitzuzählen war. Der erste Werktag war demnach der 3.2.2003 (Montag) mit der Folge, dass die dreitägige Karenzzeit mit dem dritten Werktag am 5.2.2003 (Mittwoch) endete und die Kündigung am 5.2.2003 – bezogen auf den Zugang – wirksam war.
Das Gericht folgt insoweit der herrschenden Meinung, wonach der Sonnabend bei der Fristberechnung generell nicht als Werktag anzusehen ist (vgl. LG Berlin, GE 1989, 509 m.w.N.). Die Gegenauffassung (etwa Palandt/ Putzo, Bürgerliches Gesetzbuch 57. Aufl. zu §565 BGB a.F. Rdnr. 13) überzeugt nicht.
Die Nichtberücksichtigung des Sonnabends folgt zwar nicht direkt aus § 193 BGB, obgleich dieser auf befristete Mietverhältnisse mit Verlängerungsklausel durchaus anwendbar ist (vgl. BGH NJW 1975, 40), denn diese Vorschrift betrifft lediglich den Fristablauf an einem Sonnabend, nicht aber den Fall, dass der Sonnabend der erste oder zweite Tag einer Frist ist (vgl. Bottenberg/Kühnemund, ZMR 1999, 221, 222). Die Richtigkeit der herrschenden Auffassung ergibt sich aber aus dem Rechtsgedanken des § 193 BGB sowie aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes über den Fristablauf an Sonnabenden vom 10.8.1965. Danach ist der Sonnabend, wenn auch kein Feiertag im herkömmlichen Sinn, für die Mehrheit der Bevölkerung zumindest ein arbeitsfreier Tag, welcher in erster Linie Freizeitaktivitäten und der Erholung gewidmet ist und zunehmend in diesem Sinne in die Planung des Wochenendes einbezogen wird. Daraus folgt, dass der Sonnabend nach dem überwiegenden Verständnis der Bevölkerung nicht zur Vornahme rechtsgeschäftlicher Handlungen oder deren Vorbereitung „vorgesehen“ ist, sondern als allgemeiner Ruhe- und Erholungstag dient, an dem auch insbesondere die Einholung von Rechtsrat regelmäßig nicht möglich ist, da die Rechtsanwaltskanzleien geschlossen haben. Der Sonnabend gilt infolge der Einführung der 5-Tage-Woche für die meisten Berufsgruppen weithin wenn auch nicht als offizieller Feiertag, so doch als faktischer Ruhetag, und wurde – was der Erlass des Gesetzes über den Fristablauf an Sonnabenden vom 10.8. 1965 zeigt – auch vom Gesetzgeber als solcher anerkannt (vgl. Bottenberg/Kühnemund, ZMR 1999, 221, 223). Von daher kann der Sonnabend nicht mehr als „Werktag“ i.S.d. § 565 Abs. 2 BGB a.F. (§ 573 c Abs. 1 BGB n.F.) angesehen werden. Wollte man den Sonnabend dennoch bei der Fristberechnung mit einbeziehen, liefe dies faktisch auf eine (unzulässige) Fristverkürzung hinaus.
Da die Kündigung zum 30.4.2003 wirksam war, kommt es auf die streitige Frage, ob eine verspätete Kündigung zum 31.5.2003 oder erst zum 30.4.2004 wirken würde, für diesen Rechtsstreit nicht an. …
05.01.2018