Leitsatz:
Eine Mietsenkung löst die Jahressperrfrist des § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus.
AG Mitte, Urteil vom 10.10.03 – 14 C 154/03 –
Mitgeteilt von RA Norbert Wilke
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die gemäß § 558 b Abs. 2 BGB zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gemäß § 558 BGB gegen die Beklagten auf Zustimmung zur geltend gemachten Miete. Diese übersteigt die ortsübliche Vergleichsmiete nicht. Da auch die Wartefrist eingehalten und die Kappungsgrenze gewahrt worden ist, ist das Mieterhöhungsverlangen wirksam.
Zwar bestimmt § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass eine Mieterhöhung nur dann verlangt werden kann, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist, damit ist jedoch die – wie hier – erfolgte Herabsetzung der Miete nicht erfasst. Die genannte Regelung bezweckt nämlich, den Mieter vor allzu rasch aufeinander folgenden Mieterhöhungen zu schützen, so dass Mietsenkungen unerheblich sind (vgl. Emmerich-Sonnenschein, Miete, 8.Auflage, § 558 BGB, Rdnr. 3 und Rdnr. 6; Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage, § 558 BGB, Rdnr. 38; Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 6. Auflage, § 146, Rdnr. 2 und Rdnr. 3).
Dass die Miete von 3,66 Euro je Quadratmeter nicht der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht, haben die Beklagten nicht einmal behauptet. …
11.03.2013