Leitsätze:
1. Folgende Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 BGB und stellt keine wirksame Gleitklausel im Sinne des § 4 Abs. 8 NMV dar: „Gilt die Kostenmiete des öffentlich geförderten Wohnungsbaus, so ist der Vermieter befugt, bei Änderung der Kostenmiete diese ab Zulässigkeit vom Mieter auch rückwirkend zu verlangen, ohne dass es des Verfahrens nach § 10 WoBindG bedarf.“
2. Die Bestimmung in § 3 Abs. 7 des Mietvertrags, wonach das Verfahren nach § 10 WoBindG nicht einzuhalten ist, will zu Lasten der Mieter von einer zwingenden Mieterschutzbestimmung abweichen. Eine derartige Bestimmung kann nur individuell, aber nicht als allgemeine Vertragsbestimmung vereinbart werden. Ansonsten würden wesentliche Rechte der Mieter einseitig verletzt und wesentliche Pflichten des Vermieters einseitig abgemildert werden. Eine rückwirkende Mieterhöhung kann nur zulässig sein, wenn der Mieter durch sie vollständig in Stand gesetzt wird, sich über die Berechtigung des Vermieters sowie die Einzelheiten der Erhöhung durch ihre Berechnung und Erläuterung zu informieren: Dem wird die Regelung in § 3 Abs. 7 des Mietvertrags nicht gerecht.
AG Neukölln, Urteil vom 10.3.04 – 19 C 321/03 –
Mitgeteilt von RA Stephan Werle
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Die Beklagten sind ferner nicht verpflichtet, auf Grund der Mieterhöhung vom 1. November 2002 Miete nachzuzahlen. Die Regelung in § 3 Abs. 7 des Mietvertrages verstößt jedenfalls gegen § 307 Abs. 2 BGB und ist unwirksam. Die Bestimmung § 3 Abs. 7 des Mietvertrages, wonach das Verfahren nach § 10 WoBindG nicht einzuhalten ist, will zu Lasten der Mieter von einer zwingenden Mieterschutzbestimmung abweichen. Eine derartige Bestimmung kann nur individuell, aber nicht – wie hier – als allgemeine Vertragsbestimmung vereinbart werden. Ansonsten würden wesentliche Rechte der Mieter einseitig verletzt und wesentliche Pflichten des Vermieters einseitig abgemildert werden. Eine rückwirkende Mieterhöhung kann nur zulässig sein, wenn der Mieter durch sie vollständig in Stand gesetzt wird, sich über die Berechtigung des Vermieters sowie die Einzelheiten der Erhöhung durch ihre Berechnung und Erläuterung zu informieren. Dem wird die Regelung in § 3 Abs. 7 des Mietvertrages nicht gerecht. …
05.03.2013