Leitsatz:
Sind Ehegatten gemäß § 100 Abs. 3 ZGB Mieter geworden, so ist eine Mieterhöhungserklärung an beide Mieter zu richten. Nur ausnahmsweise kann der Einwand des Mieters hinsichtlich der bestehenden Ehe rechtsmissbräuchlich sein.
LG Berlin, Urteil vom 29.8.05 – 67 S 178/05 –
Mitgeteilt von RA Matthias Tüxen
Urteilstext
Aus den Entscheidunggründen:
… Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete um 39,74 Euro aus § 558 Abs. 1 BGB.
Das Mieterhöhungsverlangen vom 14. April 2003 für das Einfamilienhaus im O.-weg, in Berlin, ist unwirksam. Die Klägerin hätte das Verlangen an beide Beklagte richten müssen, da beide Mietvertragspartner waren. Nachdem die erste Ehefrau des Beklagten zu 2), E…, am 3. November 1986 gestorben war, haben die Beklagten am 27. Januar 1990 geheiratet. Die Beklagte zu 1) ist danach gemäß § 100 Abs. 3 ZGB Partnerin des Mietvertrages geworden. Dabei kommt es auf die Kenntnis des Vermieters ersichtlich nicht an.
Die Klägerin konnte sich hier nicht darauf zurückziehen, dass der Einwand der Beklagten hinsichtlich der bestehenden Ehe rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) sei. Die Klägerin kannte den Umstand der erneuten Eheschließung. Die Beklagten haben dazu im ersten Rechtszug das Schreiben vom 12. Dezember 1993 vorgelegt, dessen Zugang die Klägerin nicht bestritten hat. Hieraus ergibt sich, dass die Beklagten 1990 geheiratet haben. Soweit hier kein konkretes Datum angegeben war, stellte dies für die Klägerin hinreichenden Anlass für eine Nachfrage dar. Der Klägerin war aus ihrer Geschäftstätigkeit ohne Zweifel zum einen die frühere Rechtslage in der DDR und zum anderen die neue nach dem BGB sowie der Stichtag 3. Oktober 1990 bekannt. Sie hätte das genaue Datum erfragen müssen.
Die früheren Zustimmungen des Beklagten zu 2) können allenfalls zur Annahme einer Vollmacht in Bezug auf die Abgabe von Willenserklärungen führen, der Beklagte zu 2) konnte die Beklagte zu 1) möglicherweise bei der Zustimmungserklärung vertreten. Indes ändert dies nichts daran, dass die Zustimmung zunächst immer von beiden Mietern verlangt werden muss. Eine Empfangsvollmacht ist insoweit nicht ersichtlich. …
28.02.2013