Leitsatz:
Durch die mietvertragliche Betriebskostenvereinbarung der Position „Pförtner“ wird keine Vereinbarung über die Umlagefähigkeit von Wachschutzkosten getroffen.
AG Charlottenburg, Urteil vom 30.1.07 – 224 C 276/06 –
Mitgeteilt von RA Thomas Wetzel
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Darüber hinaus ist die Position „Pförtner“ in Höhe von 965,03 Euro insgesamt nicht umlegbar. Aus der zwischen den Parteien getroffenen Nachtragsvereinbarung zum Mietvertrag vom 7.5.2001 über die Umstellung der ursprünglich vereinbarten Inklusivmiete in eine Nettomiete nebst Vorschüssen für Betriebskosten und Heizkosten ergibt sich zwar, dass Kosten für „Hauswart und Pförtner“ umgelegt werden können. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien enthält die Position „Pförtner“ jedoch auch Kosten für einen Wachschutz. Die Beklagte hat vorgetragen, aus dem Leistungsverzeichnis des Wachschutzdienstvertrages ergebe sich, dass neben Pförtnerdiensten im eigentlichen Sinne im Haus patroulliert werde, um Straftäter zurückzudrängen. Dies hat die Klägerin nicht wirksam bestritten. Mit Schriftsatz vom 29.12.2006 hat sie zunächst bestätigt, dass die Pförtnerkosten auch Kosten für einen Wachschutz enthielten. Der Vortrag der Klägerin mit Schriftsatz 15.1.2007, die Überwachung des Objektes erfolge nicht durch Streifengänge, sondern durch Anwesenheit in der Pförtnerloge, war nicht zu berücksichtigen, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, § 296 a ZPO. Darüber hinaus ist der Vortrag nicht konkret genug, da sich die Klägerin zur Begründung nur auf den Wortlaut des Vertrages mit der Sicherheitsfirma selbst bezieht, nicht jedoch zu dem Vortrag der Beklagten Stellung nimmt, die Pflicht zur Durchführung von Patrouillen ergäbe sich aus dem Leistungsverzeichnis zu dem Vertrag.
Die Wachschutztätigkeit geht über den zwischen den Parteien als umlagefähig vereinbarten Pförtnerdienst hinaus. Da zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung zwischen den Parteien über die Umlage der Betriebskosten ein Pförtnerdienst wahrgenommen wurde, der darin bestand, dass im Eingangsbereich des Gebäudes Besucher angemeldet und Zugang zum Aufzugsbereich gewährt wurde, konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die Umlage der hierfür entstehenden Kosten gemeint war. Eine Erweiterung auf einen Wachschutz geht auch dem Wortsinn nach über Pförtnerdienste hinaus. Ein Vortrag der Klägerseite dazu, welcher Teil der Kosten für den Sicherheitsdienst auf die Pförtnerkosten im eigentlichen Sinne entfallen, liegt nicht vor. Daher war eine anteilige Berücksichtigung der Kosten nicht möglich. …
06.06.2018