Leitsatz:
Der Mieter hat die Installation eines rückkanalfähigen Kabelanschlusses zu dulden. Insoweit ist es gleich, ob die Umrüstung auf einen rückkanalfähigen Kabelanschluss von einem digitalen terrestrischen Anschluss oder von einem herkömmlichen Kabelanschluss erfolgt, da keiner der letztgenannten Anschlüsse die weitergehenden Nutzungsmöglichkeiten eines rückkanalfähigen Kabelanschlusses ermöglicht.
AG Tempelhof/Kreuzberg, Urteil vom 20.12.06 – 4 C 427/06 –
Mitgeteilt von RA Jörg Grützmacher
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Duldung der Modernisierung in Gestalt der Schaffung eines rückkanalfähigen Kabelanschlusses im Wege der Neuverlegung von Kabeln und des Tausches der in der Wohnung vorhandenen Teilnehmeranschlussdose in eine moderne Multimediadose aus § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB zu.
Der Einbau eines rückkanalfähigen Kabelanschlusses stellt eine Verbesserungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar. Unter den Begriff der Verbesserungsmaßnahme fällt jede bauliche Veränderung der Mietsache, die im Rahmen ihres Zwecks den Gebrauchswert erhöht und eine bessere Benutzung ermöglicht (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Auflage, § 554, Rn. 11). Hierbei ist ein objektiver Maßstab anzulegen, unabhängig von eventuellen Auswirkungen auf das Mietverhältnis oder von der Frage, ob die vom Vermieter aufzuwendenden Kosten oder die zu erwartende Erhöhung der finanziellen Belastung für den Mieter in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. KG NJW 1985, 2031, 2032).
Wie ein herkömmlicher Kabelanschluss oder ein digitaler terrestrischer Fernsehempfang über eine DVB-T Set-Top-Box, ermöglicht ein rückkanalfähiger Kabelanschluss den Empfang einer Vielzahl von Fernseh- und Radiosendern. Im Gegensatz zu vorgenannten Empfangsmöglichkeiten eröffnet ein rückkanalfähiger Kabelanschluss jedoch weitere zusätzliche Empfangs- und Übertragungsmöglichkeiten. Insbesondere sind dies interaktive Nutzungsmöglichkeiten des Kabelnetzes, wie Pay-per-View oder „video-on-demand“-Angebote, bei denen der Zuschauer den Sendezeitpunkt frei bestimmen kann, oder die Möglichkeit hat, einzelne Programmangebote gegen Bezahlung wahrzunehmen. Ferner besteht aufgrund des Rückkanals die Möglichkeit, Internet- und Telefonanschlüsse mit Flatrate über den Kabelanschluss einzurichten, ohne dass es eines herkömmlichen Telefonanschlusses bedarf.
Dass, wie der Beklagte unter Verweis auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 28. Mai 2004 vorträgt (LG Berlin GE 2004, 964 f.), diese zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten nicht geeignet sind, eine Verbesserung i.S.d. § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB zu begründen, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als zutreffend angesehen werden. Die Entscheidung des Landgerichts Berlin wurde auch diesen Punkt betreffend mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Juli 2005 (BGH NJW 2005, 2995, 2997) aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat insoweit festgestellt, dass es für die Duldungspflicht nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB ausreichend ist, dass die Maßnahme nach der Verkehrsanschauung zumindest dazu geeignet erscheint, die Attraktivität der Wohnung für Mietinteressenten zu erhöhen (BGH a.a.O. unter Verweis auf KG NJW 1985, 2031, 2032).
Im Hinblick auf die wesentlich weitergehenden Nutzungsmöglichkeiten, die ein rückkanalfähiger Kabelanschluss bietet, sind diese Voraussetzungen gegeben (vgl. auch BGH a.a.O.). Insoweit ist nicht entscheidungserheblich, ob die Umrüstung auf einen rückkanalfähigen Kabelanschluss von einem digitalen terrestrischen Anschluss oder einem herkömmlichen Kabelanschluss erfolgt, da keiner der letztgenannten Anschlüsse die weitergehenden Nutzungsmöglichkeiten eines rückkanalfähigen Kabelanschlusses ermöglicht.
Die Duldungspflicht des Beklagten ist auch nicht nach § 554 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BGB ausgeschlossen. Der Anschluss an das Kabelnetz stellt für den Mieter in der Regel keine nicht zu rechtfertigende Härte dar (BGH NJW 1991, 1750, 1754). Ferner hat der Beklagte hierzu auch nichts vorgetragen.
Schließlich war eine Ankündigung mit dreimonatiger Frist nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB entbehrlich. Beim Anschluss an das Kabelnetz handelt es sich um eine Maßnahme mit unerheblicher Einwirkung nach § 554 Abs. 3 Satz 3 BGB, weshalb es lediglich einer formlosen Ankündigung bedarf (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Auflage 2003, § 554, Rn. 282 f.). Eine solche erfolgte jedenfalls mit Schreiben des Klägers vom 15. Juli 2004. …
03.01.2018