Leitsatz:
Der Mängelbeseitigungsanspruch kann faktisch nicht verjähren, da bei der Verpflichtung des Vermieters zur Überlassung des Mietobjekts in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand eine Dauerverpflichtung vorliegt, die tagtäglich neu entsteht.
AG Tiergarten, Urteil vom 3.4.2009 – 9 C 1/07 –
Mitgeteilt von RA Friedrich-Wilhelm Lohmann
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt, so dass die Beklagte zu 2. nicht berechtigt ist, gemäß § 214 Abs. 1 BGB die Leistung zu verweigern.
Auch das Recht des Mieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB unterliegt der Verjährung, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB greift (vgl. Lehmann-Richter, NJW 2008, 1196 ff.; Feuerlein, WuM 2008, 385 ff.; Beuermann, Grundeigentum 2008, 236; anderer Ansicht: Palandt-Weidenkaff, Randziffer 31 zu § 535 BGB). Allerdings ergibt sich im Mietverhältnis die Besonderheit, dass es sich bei der Verpflichtung des Vermieters, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten, um eine Dauerverpflichtung handelt (vgl. BGH, NZM 2003, 472). Das heißt, dass die Verpflichtung des Vermieters in diesem Dauerschuldverhältnis nicht einmal, sondern tagtäglich aufs neue entsteht. Der Vermieter ist mithin jeden Tag aufs neue verpflichtet, den vertragsgemäßen Zustand wieder herzustellen. Im Gegensatz zur Ansicht des Amtsgerichts Düren (Urteil vom 4.11.2008, Grundeigentum 2009, Seite 205 ff.) bewirkt das im Ergebnis, dass es zu einer Verjährung nicht kommen kann. Das heißt, dass die Ansprüche des Klägers aus dem Jahr 2002 zwar bereits verjährt sind, die später wieder neu entstandenen Ansprüche darauf, dass der Vermieter die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten habe, sind indes nicht verjährt. …
31.12.2017