Leitsatz:
Ein Vermieter, der die Zugänge und den Hinterhof eines Mietshauses mit versteckt angebrachten Kameras überwacht, ist seinen Mietern wegen der dadurch begangenen schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung schadensersatzpflichtig.
AG Tempelhof-Kreuzberg vom 1.3.2012 – 25 C 84/12 –
Mitgeteilt von RA Max Althoff
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Im konkreten Fall hatte die Eigentümerin des in Berlin-Friedrichshain gelegenen Gebäudes im November 2008 vier Kameras ohne Wissen der Mieter installiert. Drei von diesen Kameras waren in kleinen Stromverteilerdosen versteckt und überwachten die Straße vor dem Hauseingang, beziehungsweise den Bereich der Toreinfahrt. Die vierte Kamera war auf den ersten Hinterhof gerichtet und in einem eigens dafür angebrachten Sirenenkasten montiert worden. Eine zu dieser Sirene gehörige Alarmanlage existierte nie.
Mieter des Hauses entdeckten die Kameras trotz deren Tarnung und erlangten im Wege einer einstweiligen Verfügung zunächst die Entfernung der Kameras. Die heimliche Überwachung dauerte insgesamt etwa einen Monat an.
In der Folge klagte eine Mieterin des Hauses auf Schmerzensgeldzahlung wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts durch die Kameraüberwachung. Das Amtsgericht schloss sich in seinem Urteil der Argumentation des Rechtsanwalts der Mieterin an und sprach der Mieterin eine finanzielle Kompensation in Höhe von 650 Euro zu.
Das Gericht stellte in seinem Urteil insbesondere darauf ab, dass die Mieterin durch die bloße Entfernung der Kameras nicht ausreichend rechtlich geschützt sei. Es entschied, dass die Geldentschädigung nicht nur der Genugtuung des Betroffenen diene, sondern darüber hinaus auch präventiven Charakter habe. Ohne eine finanzielle Entschädigung bliebe die Persönlichkeitsrechtsverletzung andernfalls sanktionslos.
Urteilstext
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schmerzensgeld für eine heimlich erfolgte Videoüberwachung.
Die Klägerin ist seit dem 01.12.2004 Mieterin der im Eigentum der Beklagten stehenden Wohnung in der Bstr. 10245 Berlin. Ausweislich der vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.03.2011 eingereichten Verwaltungsvollmacht vom 06.06.2007 (Bl. 52 der Akte) wird diese durch die xxGmbH, Gesellschaft für Immobilienverwaltung und – beratung: vertreten… In der Zeit vom 18.11.2008 bis zum 15.12.2008 waren in dem Gebäudekomplex der B.str. durch die Beklagte insgesamt vier Videokameras mit akustischer Überwachungsmöglichkeit angebracht worden. Eine befand sich versteckt in dem Gehäuse einer Alarmanlagensirene im ersten Hinterhof des Wohnhauses rechts neben der Toreinfahrt in etwa 2,5 m Höhe. Diese war nach innen auf den Hinterhof gerichtet und erfasste unter anderem den Gebäudeflügel, in welchem die Klägerin ihre Wohnung inne hat, deren Wohnungsfenster als auch den Eingang zu diesem Gebäudeteil. Zwei weitere Kameras befanden sich in einer Höhe von 2,5 m außen an der Wand zur Straße hin in verschieden Richtungen hinunterblickend montiert in einem Stromverteilerdosengehäuse. Eine weitere Kamera in solch einem Gehäuse war am hinteren Ende der Hofeinfahrt in der oberen Ecke von Wand und Decke Richtung Hofeinfahrt, also zur Straße hin blickend angebracht.
Die Anbringung sollte der Beklagten den Nachweiß für etwaige Verstöße gegen die Hausordnung erleichtern. Sie sollten als Kündigungsgründe verwendet werden, um die Wohnungen nach einer Modernisierung als Eigentumswohnungen zu verkaufen.
Die Klägerin, welche die überwachten Bereiche täglich durchschritt wurde über die Anbringung nicht informiert.
Sie erachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro bis 3.000 Euro für angemessen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung in Geld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet eine gezielte Überwachung der Klägerin. Ferner bestreitet sie deren Aufzeichnung in Person.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO, da die hier in Rede stehende Kameraüberwachung im Zuständigkeitsbezirk des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg erfolgte.
Die unbezifferte Klageantrag ist zulässig. Der zu zahlende Betrag war nach Mitteilung der Schätzungsgrundlagen und einer Größenordnung nach billigem Ermessen zu ermitteln, § 253 ZPO (vgl. Zöller/Greger, 29. Auflage, § 253 Rn. 14).
Die Klage ist in Höhe eines Betrages von 650 Euro begründet. In dieser Höhe kann die Klägerin von der Beklagten eine Geldentschädigung gemäß § 823 BGB und den Grundsätzen des Schutzauftrages der Art. 1 und 2 des Grundgesetzes verlangen (siehe hierzu Palandt/Grünberger, 71. Auflage, § 253 Rn. 10).
Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht wird aus dem verfassungsrechtlichen Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Artikel 1 und 2 des Grundgesetztes abgeleitet, und umfasst auch den Schutz vor ungewünschter Überwachung und der Fertigung von Videoaufnahmen durch Dritte. Zwar besteht kein genereller Schutz davor, außerhalb seines befriedeten Besitztums, insbesondere auf öffentlichen Wegen, durch andere beobachtet zu werden. Dies gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, welches der einzelne hinzunehmen hat. Andererseits muss der einzelne auch in diesem persönlichen Bereich keineswegs generell dulden, dass jedermann von ihm Bildnisse oder Filmaufnahmen mittels einer Videokamera, fertigt (siehe hierzu BGH, Urteil vom 25.04.1995, VI ZR 272/94). Das hierzu beurteilende Vorhandensein einer Videoüberwachungsanlage in den Zugängen zu der klägerischen Mietwohnung und damit die ständige Kontrolle durch die Beklagte ob und wie die Klägerin aufgezeichnet wurde, wie oft und in welcher Begleitung sie den überwachten Bereich betreten hat und in welcher Stimmungslage sie dies tat, stellt nach Auffassung des Gerichts solch einen Eingriff in deren grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und damit eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin dar (siehe hierzu auch LG Berlin, Urteil vom 09.07.1990, 12 O 243/90).
Rechtfertigungsgründe hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie hat zu ihrem Beweggründen überhaupt nichts vorgetragen.
In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu einem Entschädigungsanspruch führen kann, wenn es sich nach einer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden Gesamtabwägung um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Dabei kommt es insbesondere auf die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, den Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie den Grad des Verschuldens an (BGH NJW 2005, 215 ff. zitiert nach WuM 2010, S. 74 sowie OLG Köln, Urteil vom 13.10.1998, 18 U 37/88).
Dies führt hier nach Auffassung des Gerichts zu der ausgesprochenen Geldentschädigung. Der Eingriff der Beklagten durch die erfolgte Überwachung der Zugangswege zur klägerischen Wohnung ist schwerwiegend, da er erheblich in das Entscheidungsrecht der Klägerin, welcher Öffentlichkeit sie sich bloßstellen will eingreift. Soweit die Beklagte eine Aufzeichnung konkret der Klägerin pauschal bestreitet, war dies angesichts des darauffolgenden substantiierten Vortrags der Klägerin, dass sie sich in dem fraglichen Zeitraum in Berlin und in der Wohnung aufgehalten und die überwachten Bereichen durchschritten zu haben, nicht weiter erheblich. Auch spielt es keine Rolle, ob eine zielgerichtete Erfassung gerade der Klägerin erfolgen sollte, war die Klägerin doch unmittelbar von der Überwachung betroffen. Sie musste die überwachten Wege täglich benutzen, um zu ihrer Wohnung zu gelangen. Ausweichmöglichkeiten bestanden für sie nicht. Hinzu kommt, dass eine der Kameras auch auf ein Fenster der Klägerin gerichtet war und der Eingriff in die Privatsphäre sich dem der Intimsphäre der Klägerin näherte.
Ebenso war zu berücksichtigen, dass den Betroffenen solch einer Rechtsverletzung überhaupt keine andere Abwehrmöglichkeiten als einen Geldentschädigungsanspruch zur Verfügung steht, da der Angriff, von welchem sie auch nur zufälligerweise Kenntnis erhalten haben, abgeschlossen ist und die Möglichkeit eines „Widerrufs“ gerade nicht gegeben ist. Vor dem Hintergrund der Zielrichtung der Beklagten, Verstöße gegen die Hausordnung festzuhalten, um damit ihrem Ziel nach Wohnungseigentum näher zu kommen ist das Gericht auch nicht der Auffassung, dass die bloße Unterlassung und der Abbau der Anlagen diese Rechtsverletzung ausreichend befriedigt. Denn die Geldentschädigung soll eben nicht nur der Genugtuung des Betroffenen dienen, sondern auch präventiven Charakter entfalten. Die Persönlichkeitsverletzung würde andernfalls sanktionslos bleiben.
Diesen Grundsätzen folgend war vorliegend ein Geldentschädigungsanspruch zu bejahen. Bei der Höhe der Entschädigung hat das Gericht jedoch auch berücksichtigt, dass die Überwachung einen Zeitraum von einem Monat umfasste.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Die Klage wurde der Hausveraltung der Beklagten, der MKGmbH Gesellschaft für Immobilienverwaltung und -beratung am 04.06.2011 zugestellt. Diese war ausweislich des Verwaltervertrages vom 06.06.2007 zustellungsbevollmächtigt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
05.02.2018