Leitsatz:
Fehlende Erläuterungen zum Vorwegabzug bei Gewerberäumen in der Wirtschaftseinheit können auch noch nach Ablauf der Ausschussfrist des § 556 Abs. 3 BGB nachgeholt werden.
LG Berlin, Urteil vom 13.6.05 – 67 S 36/05 –
Mitgeteilt von RA Sebastian Bartels
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Aus den Entscheidungsgründen:
… Die Abrechnungen sind formal ordnungsgemäß. Sie lassen die Kostenblöcke, die darauf entfallenden Gesamtkosten, den Verteilerschlüssel, die anteiligen Kosten der Beklagten und die Vorauszahlungen erkennen und berechnen auf dieser Basis den Nachzahlungsbetrag. Die über diese Mindestanforderungen hinaus gehenden Fragen danach, ob die Gewerbeanteile zutreffend und die eingestellten Kosten korrekt sind, betreffen nicht die formelle, sondern die materielle Seite der Abrechnung. Die Klägerin konnte insbesondere auch nach der für die Abrechnung abgelaufenen Abrechnungsfrist noch Erläuterungen zur Abrechnung im Laufe des Rechtsstreits nachreichen. In dem Urteil vom 17. November 2004 – VIII ZR 115/04 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Vermieter sogar Fehler in den oben genannten Angaben korrigieren darf (dort: falscher Verteilerschlüssel).
Eine Benachteiligung des Mieters und eine Aushebelung der Abrechnungsfrist liegen dadurch nicht vor, denn der Vermieter kann auch in den Einzelposten höchstens die Nachzahlungen aus der fristgerechten (und später korrigierten) Abrechnung verlangen. Daraus ergibt sich, dass wenn schon gar eine Korrektur außerhalb der Frist erlaubt ist, erst recht weitere Erläuterungen zugelassen werden müssen. …
14.05.2017