Leitsatz:
Der Mieter darf im Rahmen der Belegprüfung in den Geschäftsräumen des Vermieters zu den allgemeinen Geschäftszeiten mit eigener Technik Kopien oder Ablichtungen von den Hausreinigungs-, Gartenpflege- und Hauswartdienstverträgen fertigen, soweit diese einer ihm erteilten Betriebskostenabrechnung zugrunde liegen.
AG Mitte, Urteil vom 7.8.07 – 2 C 66/07 –
Mitgeteilt von RA Norbert Wilke
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet; die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern im Rahmen der Einsichtnahme in die konkret bezeichneten Unterlagen, die der Betriebskostenabrechnung für 2005 zugrunde liegen, die Anfertigung von Ablichtungen mit eigenen Kopiermitteln zu gestatten.
Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Mietvertrag und den daraus resultierenden Nebenpflichten. Zwar hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Mieter in der Regel keinen Anspruch mehr auf die Übersendung von Kopien, um beim Vermieter „den durch die Anfertigung von Kopien entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vermeiden“, dies umfasst jedoch nicht das Recht des Mieters mit eigener Kopiertechnik und eigenem Aufwand Kopien in den Räumen des Vermieters selbst herzustellen. Dies ist als Ausübung des Einsichtnahmerechts bei umfangreichen und nicht auf den ersten Blick zu erfassenden Papieren angezeigt. Dazu braucht es keines besonderen Anspruchs, sondern das ergibt sich aus dem Recht der Einsichtnahme. Der vom Bundesgerichtshof (VIII ZR 78/05) geforderte Effekt, Aufwand des Vermieters einzusparen, ist damit auch erfüllt. Der daneben gesehene Vorteil, „Unklarheiten im Gespräch sofort zu erläutern“, kann neben den Kopiermaßnahmen dennoch wahrgenommen werden, da die Kläger im Büro anwesend sind, spielt im vorliegenden Fall jedoch nicht die entscheidende Rolle, da die Kläger sowohl vom Mieterverein als auch von ihrem Prozessbevollmächtigten vertreten werden und Erläuterungen ohnehin an diese weitergeben müssen.
Angesichts des Alters der Kläger und des Umfang der Papiere steht ihnen nach Treu und Glauben ein Recht zu, die Kopien selbst anzufertigen. Interessen der Beklagten sind dadurch nicht betroffen.
Zum einen spielen Datenschutzgesichtspunkte hinsichtlich der Verträge für die einzelnen Leistungen keine Rolle, da das Recht auf Einsichtnahme unbestritten ist. Gegebenenfalls könnten einzelne Zeilen auch für das Kopieren abgedeckt werden. Da jedoch die Beklagte berechtigt ist, die tatsächlich anfallenden Betriebskosten anteilig auf die Kläger umzulegen, besteht auch kein Anspruch, diese Einzelheiten der Verträge, sofern diese Kosten mitzutragen haben, vorzuenthalten. Erst durch einen Abgleich der im Vertrag vereinbarten einzelnen Leistungen und der daraus resultierenden Kosten ist eine sachgerechte Überprüfung der abgerechneten Betriebskosten möglich. …
26.10.2017