Leitsatz:
Beim Wohnwertmerkmal „Wohnräume überwiegend gut belichtet/gut besonnt“ des Berliner Mietspiegels 2007 kommt es hinsichtlich des Überwiegens nicht auf die Wohnfläche, sondern auf die Wohnräume an.
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 16.10.2008 – 16 C 292/08 –
Mitgeteilt von RA Jörg Grützmacher
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Soweit er zur Begründung eines positiven Merkmals offensichtlich darauf abstellen will, dass die beiden unstreitig sonnigen Zimmer eine Fläche von insgesamt 32,56 Quadratmeter und die beiden zur Nordseite liegenden Zimmer lediglich 27,3 Quadratmeter aufweisen, ist dem nicht zu folgen.
Nach Auffassung des Gerichts ist das fragliche Wohnwertmerkmal des Mietspiegels dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich des „Überwiegens“ der guten Belichtung/Besonnung grundsätzlich auf die Anzahl der Wohnräume abzustellen ist; im Mietspiegel ist insoweit unter der Merkmalsgruppe 3 „Wohnung“ von „Wohnräumen“ die Rede und nicht von Flächen. Eine modifizierte Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Flächen kann im Einzelfall allenfalls dann in Betracht kommen, wenn eine deutliche Diskrepanz hinsichtlich der fraglichen Zimmerflächen besteht. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Die beiden gut besonnten Zimmer sind insgesamt lediglich circa fünf Quadratmeter größer als die anderen Zimmer; unter diesen Umständen ist nach Auffassung des Gerichts das Merkmal „Wohnräume überwiegend“ gut belichtet/besonnt nicht erfüllt. …
02.02.2013