Leitsatz:
Die Anbringung von Blumenkästen an der Außenfassade von Balkonen ist nicht mehr vom allgemeinen Mietgebrauch gedeckt und kann folglich bei Vorliegen eines sachlichen Grundes untersagt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn der Vermieter ausdrücklich mietvertraglich das Anbringen von Blumenkästen außerhalb der Mieträume unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt hat.
LG Berlin vom 20.5.2011 – 67 S 370/09 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Im Mietvertrag hieß es, dass „zur Anbringung von Schildern, … , Blumenkästen außerhalb der Mieträume, … die schriftliche Erlaubnis des Vermieters erforderlich ist“. Der Vermieter hatte Blumenkästen außerhalb der Balkonrüstung an die Fassade gehängt. Als die Hausverwaltung wechselte, verlangte der neue Verwalter die Entfernung dieser Blumenkästen. Das Landgericht gab ihm recht.
Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Regelung im Mietvertrag den Mieter unangemessen benachteiligen würde und damit gemäß § 307 BGB unwirksam wäre. Dem Mieter bleibe es weiterhin unbenommen, seine Blumenkästen innerhalb des Balkons oder auf der Brüstung selber – sofern möglich – anzubringen. Der damit einhergehende geringe Raumverlust sei dabei hinzunehmen.
Bei der Konstruktion des Mieters sei aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mit absoluter Sicherheit ein Abstürzen der Blumenkästen etwa bei Gegenstoßen, Übergewicht durch Pflanzen und stürmischer Wetterlage beziehungsweise Materialermüdung etcetera auszuschließen. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Bereich unterhalb des Balkons nicht von Menschen (von Zeit zu Zeit) benutzt werde.
Der Mieter könne sich schließlich nicht auf die von ihm behauptete mündlich erteilte Genehmigung seitens der früheren Hausverwaltung berufen. Unabhängig davon, ob diese erteilt worden sei oder nicht, könne eine solche Genehmigung zumindest dann widerrufen werden, wenn vernünftige Gründe hierfür gegeben seien. Solche Gründe lägen aber wegen der Gefährdung Dritter durch die Blumenkästen vor.
Urteilstext
Aus den Gründen:
… Dem Kl. steht gemäß § 1004 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der von dem Bekl. an der Außenseite des Balkons seiner angemieteten Wohnung angebrachten Blumenkästen und Blumentöpfe zu.
a. Die Anbringung von Blumenkästen an der Außenfassade von Balkonen ist vorliegend nicht mehr vom allgemeinen Mietgebrauch gedeckt und kann folglich bei Vorliegen eines sachlichen Grundes untersagt werden (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn VI 144, Seite 784). Dies gilt zumindest dann, wenn der Vermieter ausdrücklich mietvertraglich das Abringen von Blumenkästen außerhalb der Mieträume unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt hat. Das ist hier der Fall. In § 9 Ziffer 1 des Mietvertrages vom 14. Mai 2001 ist geregelt worden, dass „zur Anbringung von Schildern, … , Blumenkästen außerhalb der Mieträume, … die schriftliche Erlaubnis des Vermieters erforderlich ist“. Das Anbringen von Blumenkästen an den Außenseiten des Balkons erfüllt dieses, denn grundsätzlich ist nur der Balkon, aber nicht der um den Balkon herum befindliche Raum, wie etwa auch nicht die Außenfassaden mit vermietet, so dass das Anbringen von Blumenkästen an den Außenseiten des Balkons von einer Genehmigung abhängig ist und nicht nach eigenem Gutdünken vorgenommen werden darf.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Regelung im Mietvertrag den Bekl. unangemessen benachteiligen würde und damit gemäß § 307 BGB unwirksam wäre. Dem Mieter bleibt es weiterhin unbenommen, seine Blumenkästen innerhalb des Balkons oder auf der Brüstung selber – sofern möglich – anzubringen. Der damit einhergehende geringe Raumverlust ist dabei hinzunehmen, denn auf der anderen Seite bergen derartig angebrachte Blumenkästen auch ein gewisses Gefahrenpotential. Zwar mag der Bekl. davon ausgehen, dass seine Blumenkästen hinreichend gesichert wären. Aber nach den eingereichten Fotos der Parteien sind die Blumenkästen und -töpfe allein auf am Balkongeländer eingehängten Haken aufgehängt worden. Diese Haken umschließen zudem die Kästen auch nicht ansatzweise, sondern sind lediglich im Vorderbereich etwas aufgebogen. Auch wenn die Kästen zusätzlich mit Spannbändern bzw. mit Kofferbändern gesichert sein sollten, vermag dies – ohne dass dazu die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig gewesen wäre – aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mit absoluter Sicherheit ein Abstürzen selbiger etwa bei Gegenstoßen, Übergewicht durch Pflanzen und stürmischer Wetterlage bzw. Materialermüdung etc. auszuschließen. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Bereich unterhalb des Balkons nicht von Menschen (von Zeit zu Zeit) benutzt wird. Eine solche Einschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist mithin nicht unangemessen.
b. Der Bekl. kann sich auch nicht auf die von ihm behauptete mündlich erteilte Genehmigung seitens der früheren Hausverwaltung, namentlich von Frau V. berufen. Unabhängig davon, ob diese erteilt worden ist oder nicht, was streitig ist, kann eine solche (unterstellte) Genehmigung zumindest dann widerrufen werden, wenn vernünftige Gründe hierfür gegeben sind. Solche Gründe sind aber vorliegend, wie schon zuvor ausgeführt worden ist, gerade gegeben. …
18.12.2017