Leitsatz:
Eine wirksame Modernisierungsankündigung erfordert unter anderem, dass für jede einzelne Maßnahme Angaben zu der zu erwartenden Mieterhöhung gemacht werden.
AG Mitte vom 23.6.2010 – 15 C 430/09 –
Mitgeteilt von RA Arne Looft
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Modernisierungsankündigung enthielt keine hinreichenden Angaben zu der zu erwartenden Mieterhöhung. Erforderlich ist nach Auffassung des Amtsgerichts, dass für jede Modernisierungsmaßnahme die gemäß § 554 Absatz 3 BGB geforderten Angaben in der Ankündigung enthalten sind. Selbstverständlich dürfen die Angaben für mehrere Maßnahmen dabei in einer Erklärung zusammengefasst werden. Da der Vermieter hier zahlreiche Modernisierungsmaßnahmen angekündigt hatte, hätte er jedoch die notwendigen Angaben für jede Maßnahme gesondert aufnehmen müssen.
Er habe jedoch nur die insgesamt zu erwartende Mieterhöhung mitgeteilt, ohne jedoch aufzuteilen, welcher Anteil auf welcher Maßnahme beruhe. Dass darauf nicht verzichtet werden könne, folge zum einen daraus, dass der Mieter sich für jede Maßnahme darüber im Klaren sein muss, welche kostenmäßigen Folgen eine Duldung hat, zum anderen wäre im Falle einer Teilstattgabe im nachfolgenden Erhöhungsprozess in keiner Weise nachvollziehbar, welche Mieterhöhung gerechtfertigt sei und ob eine Kostenüberschreitung vorläge.
Anmerkung: Ebenso LG Berlin vom 16.2.1984 – 62 S 189/83 –, MM 84, 166 und LG Berlin vom 27.11.1990 – 65 S 250/90 –, MM 92, 388
01.01.2018