Leitsatz:
Ist wegen einer öffentlich geförderten Modernisierung mietvertraglich vereinbart, dass Mieterhöhungen nach § 558 BGB jährlich höchstens im Umfang von 0,1278 Euro pro Quadratmeter monatlich verlangt werden dürfen, und versäumte der Vermieter die jährliche Geltendmachung in der Vergangenheit einige Male, ist eine Nachholung der Mieterhöhungen zu einem späteren Zeitpunkt zulässig.
LG Berlin vom 12.10.2010 – 63 S 129/10 –
Mitgeteilt von RAen Daniel Friedrichs & Axel Tolle
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Gericht ist der Meinung, dass aus der Formulierung im Mietvertrag, dass „jährlich höchstens bis zu 0,25 DM pro Quadratmeter“ verlangt werden dürfen, nicht die Pflicht des Vermieters folge, diesen jährlich möglichen Betrag auch jährlich geltend zu machen. Dies sei im Hinblick auf die Zustimmungsfrist des § 558 b Abs. 1 BGB auch gar nicht möglich.
Der Zweck der Vereinbarung bestehe vielmehr darin, dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, jene Beträge vom Mieter zu erlangen, die im Rahmen der Förderung abgeschmolzen würden. Das Argument, der Mieter solle vor einem sprunghaften Anstieg geschützt werden, überzeuge nicht. Erhöhe der Vermieter mehrere Jahre die Miete gar nicht und dann um einen größeren Betrag auf einmal, stehe der Mieter insgesamt finanziell besser dar, als wenn der Vermieter in kurzen Abständen die Miete um kleinere Beträge (in der Summe aber um den gleichen Betrag) erhöhe. Dies folge daraus, dass eine rückwirkende Erhöhung nicht in Betracht komme.
03.01.2018