Leitsatz:
Der Einbau einer hinsichtlich des Brand- und des Einbruchschutzes erheblich höherwertigen Wohnungseingangstür stellt dann keine nachhaltige Verbesserung des Gebrauchswertes der Wohnung dar, wenn die lichte Höhe der Tür lediglich 184,5 cm beträgt.
AG Köpenick vom 11.5.2012 – 7 C 414/11 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Vermieter machte eine Mieterhöhung wegen Modernisierung der Wohnungseingangstür nach §§ 559 ff. BGB geltend. Der Mieter verweigerte die Zahlung, weil die brand- und einbruchshemmende Tür nur eine lichte Höhe von 184,5 Zentimeter aufwies. Das Amtsgericht gab dem Mieter recht.
Der Einbau einer hinsichtlich des Brand- und des Einbruchsschutzes erheblich höherwertigen Wohnungseingangstür stelle zwar eine nachhaltige Verbesserung des Gebrauchswertes der Wohnung dar. Dies sei jedoch dann anders, wenn der Einbau Nachteile mit sich bringe, die die Gebrauchswerterhöhung nicht unerheblich einschränkten. So sei es aber vorliegend: Die DIN 18100 bezeichne als Baurichtmaße für die Wandöffnungen mindestens 2,00 Meter, für das Türblatt sehe die DIN 18101 eine Höhe von nicht weniger als 197,2 Zentimeter vor. Wenn durch den Einbau der neuen Tür die lichte Höhe auf 184,5 Zentimeter beschränkt werde, indiziere das eine nicht unerhebliche Einschränkung des Gebrauchswerts, zumal unter Berücksichtigung aller Altersgruppen die Durchschnittsgröße eines Mannes in Deutschland etwa 178 Zentimeter betrage. Unter Berücksichtigung des Schuhwerks und des zur Herstellung eines angemessenen Sicherheitsgefühls notwendigen Abstandes zur oberen Kante der Türzarge könne eine durchschnittlich große männliche Person die Wohnungseingangstür nicht aufrecht passieren. Dieser Umstand schränke die Wertverbesserung durch den Sicherheitsgewinn für den gesamten Alltagsgebrauch ein.
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Die von der Beklagten an die Klägerin zu zahlende Miete hat sich infolge der einseitigen Erhöhungserklärung vom 22. April 2008 ab dem 1. Juli 2008 gemäß den §§ 559, 559 b Abs. 2 BGB nicht um 11,40 Euro monatlich erhöht.
Der Einbau einer hinsichtlich des Brand- und des Einbruchsschutzes erheblich höherwertigen Wohnungseingangstür stellt eine nachhaltige Verbesserung des Gebrauchswertes der Wohnung dar; die Nachhaltigkeit ergibt sich bereits daraus, dass die Veränderung auf Dauer bewirkt ist (vgl. Palandt-Weidenkaff, 71. Aufl., § 559 BGB Rdnr. 9). Die Gebrauchswerterhöhung ist selbsterklärend und lediglich dann im Ergebnis zu verneinen, wenn der Einbau Nachteile mit sich bringt, die die Gebrauchswerterhöhung nicht unerheblich einschränken. Soweit die Beklagte hierzu die verminderte Durchgangshöhe und -breite rügt, ist zunächst festzustellen, dass bereits die vorherige Durchgangshöhe deutlich unter den empfohlenen Maßen lag: die DIN 18100 bezeichnet als Baurichtmaße für die Wandöffnungen mindestens 2,00 m, für das Türblatt sieht die DIN 18101 eine Höhe von nicht weniger als 197,2 cm vor. Wenn die Maßnahme die lichte Höhe von ohnehin schon knapp bemessenen 188,5 cm auf 184,5 cm beschränkt, indiziert das eine nicht unerhebliche Einschränkung des Gebrauchswerts, zumal unter Berücksichtigung aller Altersgruppen die Durchschnittsgröße eines Mannes in Deutschland etwa 178 cm beträgt (Destatis.de – Körpermaße der Bevölkerung 2009), mit steigender Tendenz. Unter Berücksichtigung des Schuhwerks und des zur Herstellung eines angemessenen Sicherheitsgefühls notwendigen Abstandes zur oberen Kante der Türzarge kann eine durchschnittlich große männliche Person die Wohnungseingangstür nicht aufrecht passieren und zwar noch weniger als vor dem Einbau. Dieser Umstand schränkt die Wertverbesserung durch den Sicherheitsgewinn für den gesamten Alltagsgebrauch ein, ohne dass die Frage der Verringerung der Durchgangsbreite noch weiter zu thematisieren ist . …
02.01.2018