Leitsatz:
Nach § 554 Absatz 3 BGB muss der Vermieter unter anderem die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitteilen. Wenn es sich um mehrere Baumaßnahmen handelt, muss dies in der Weise geschehen, dass die Mieterhöhung für jede Maßnahme (also getrennt) ausgewiesen wird.
LG Berlin vom 23.8.2012 – 67 S 416/12 –
Mitgeteilt von RA Falko Kalisch
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Landgericht bestätigt damit die in MM 9/12, 30 veröffentlichte Entscheidung des AG Charlottenburg.
Bitte beachten Sie: Die Rechtsprechung zum Mietrecht ist ständig im Fluss. Die hier publizierten gerichtlichen Entscheidungen geben den Stand zum Zeitpunkt ihrer Verkündung (siehe jeweiliges Datum vor dem Aktenzeichen) wieder. Informieren Sie sich deshalb über eventuelle Änderungen in der Rechtsprechung. Dabei ist Ihnen der Berliner Mieterverein gerne behilflich.
01.01.2018