Leitsätze:
1. Es ist dem Mieter nicht zuzumuten, mehrere Termine zur Belegeinsicht durchführen zu müssen, weil der Vermieter pflichtwidrig die Unterlagen zu dem Einsichtstermin nicht vollständig zur Verfügung gestellt hat. In einem solche Fall hat der Mieter aus Treu und Glauben einen Anspruch auf Zusendung von Kopien der bislang nicht vorgelegten Belege.
2. Der Betrag von 0,25 € pro zu kopierender Seite ist angemessen zur pauschalen Abdeckung bzw. Abgeltung der dem Vermieter mit der Anfertigung der Kopien entstehenden Kosten.
AG Charlottenburg vom 20.3.2013 – 213 C 371/12 –
Mitgeteilt von RA Johann Heinrich Lüth
Urteilstext
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Das Urteil ergeht nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Tatbestand, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht gegeben ist.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat nach §§ 535 Abs. 2, 556 Abs. 3, 242 BGB sowie nach der von der für die Beklagte tätigen Hausverwaltung mit Schreiben vom 24.05.2012 erteilten Zusage gegen die Beklagte als Vermieterin Anspruch auf Übersendung der begehrten Belegunterlagen für die Kostenarten Hauswart, Garten und Hausreinigung zu der Betriebskostenabrechnung vom 04.10.2011 in Kopie gegen Kostenerstattung.
Zwar hat der Mieter preisfreien Wohnraums keinen grundsätzlichen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zu den Betriebskosten, da dem Interesse des Mieters an einer Überprüfung der Abrechnung im Regelfall dadurch Rechnung getragen wird, dass er vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen und sich hierbei auch fachkundiger Hilfe bedienen kann (BGH, Urteil vom 08.03.2006, VIII ZR 78/05, Rn. 23, soweit zitiert nach juris).
Jedoch kann ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien der Rechnungsbelege nach Treu und Glauben ausnahmsweise in Betracht kommen (BGH, a.a.O., Rn. 25), wenn der Mieter zugleich auch die Bereitschaft zur Erstattung der dafür erforderlichen Kosten gegenüber dem Mieter erklärt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 18.11.2002, 67 S 147/02, Rn. 15, soweit zitiert nach juris). Einen solchen, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zuzusprechenden Anspruch des Mieters sieht das Gericht auch in Fällen wie dem vorliegenden, wenn zu einem Termin zur Belegeinsicht, zu dem der Mieter, was regelmäßig für ihn auch mit Kosten verbunden ist, sogar seinen Rechtsanwalt entsendet, nicht sämtliche notwendigen Unterlagen von dem Vermieter vorgehalten und zur Einsicht vorgelegt werden oder eine solche Übersendung von Kopien gegen Kostenerstattung sogar von der den Vermieter vertretenden Hausverwaltung ausdrücklich zugesagt wird.
Der Klägervertreter war für den Kläger nach Erteilung der Abrechnung vor Ort der von der Beklagten beauftragten Hausverwaltung zur Einsichtnahme in die Belegunterlagen, die zu diesem Termin nicht vollständig vorlagen. Einen Teil der nicht vorgehaltenen Unterlagen übersandte die Hausverwaltung dem Klägervertreter mit Schreiben vom 24.05.2012 und teilte zugleich mit, dass die Verträge für Hauswart, Garten und Hausreinigung bis 31.05.2012 nachgereicht würden, was trotz nochmaliger schriftlicher Aufforderung des Klägervertreters vom 09.07.2012 nicht erfolgt ist. Da der Vermieter dem Mieter gegenüber nach §§ 556 Abs. 3, 259 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, die Abrechnung ordnungsgemäß und richtig zu erstellen und die von ihm in die Abrechnung eingestellten Positionen auch mit den jeweiligen Belegen zu begründen, ist der Vermieter auf ein Einsichtsverlangen des Mieters ebenso verpflichtet, die zur Prüfung der Abrechnung notwendigen Belegunterlagen vollständig zum Einsichtstermin vorzuhalten.
Es ist dem Mieter nicht zuzumuten, aus dem Grunde mehrere Termine zur Belegeinsicht durchführen zu müssen, weil der Vermieter pflichtwidrig die Unterlagen zu dem Einsichtstermin nicht vollständig zur Verfügung gestellt hat. In dieser Konstellation kann der sich insoweit pflichtwidrig verhaltende Vermieter sich gegenüber dem Mieter nicht auf die formelle Rechtsargumentation der grundsätzlich vom Mieter in den Geschäftsräumen des Vermieters bzw. der von diesem beauftragten Hausverwaltung durchzuführenden Belegeinsicht zurückziehen.
Der Betrag von 0,25 € pro zu kopierender Seite ist dabei angemessen zur pauschalen Abdeckung bzw. Abgeltung der der Beklagten mit der Anfertigung der Kopien entstehenden Kosten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Nr. 11,713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch wegen der Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird gemäß §63 Abs. 1 GKG auf 201,05 € festgesetzt.
17.12.2017