Leitsatz:
Zur gänzlichen Nichtumlegbarkeit von Kosten für den Hauswart.
AG Tempelhof-Kreuzberg vom 21.2.2013 – 14 C 521/12 –
Mitgeteilt von RAin Ursula Ensle
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Nach § 2 des Hauswartungsvertrages hatte der Hauswart erhebliche Reinigungsarbeiten zu verrichten. Da jedoch zugleich auch noch Kosten für die Gebäudereinigung, Gartenpflege, Straßenreinigung und Müllgebühren als separate Kostenpunkte in der Betriebskostenabrechnung veranschlagt wurden, folgte nach Ansicht des Amtsgerichts daraus, dass es sich bei den Arbeiten des Hauswarts nur am Rande um Reinigungsarbeiten und primär um Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufgaben handelte, insbesondere da die Gebäudereinigung noch durch eine andere Firma separat erfolgte.
Die Betriebskosten bezüglich der Hauswartung seien daher nicht auf die Betriebskosten anrechenbar. Auch eine anteilige Aufteilung und damit anteilige Anrechenbarkeit der Hauswartungskosten sei hier nicht möglich, da eine Pauschale für die Hauswartungstätigkeit vereinbart worden war und es dem Gericht auch nicht möglich sei, im Wege der Schätzung einen umlegbaren Anteil zu bestimmen.
17.12.2017