Leitsatz:
Ein Mietaufhebungsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden.
LG Berlin vom 27.6.2013 – 67 S 600/12 –
Mitgeteilt von RA Norbert Wilke
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Vermieterin verlangte Miete für den Monat März 2012. Das Landgericht gab dem nicht statt, denn das Mietverhältnis sei beendet. Die Parteien hätten hier eine Mietaufhebungsvereinbarung geschlossen, die – wie jeder Vertrag – nicht der Abgabe ausdrücklicher Willenserklärungen bedürfe, sondern auch konkludent geschlossen werden könne. Vorliegend hatte sich die Vermieterin nicht auf eine Entgegennahme der von der Mieterin übergebenen Wohnungsschlüssel beschränkt, sondern das Wohnungstürschloss ausgewechselt und ohne Information oder gar Zustimmung der Mieterin über mehrere Wochen umfangreiche Instandsetzungsarbeiten in der streitgegenständlichen Wohnung ausgeführt. Aus der Regelung des § 537 Abs. 1 BGB folge, dass der Mieter zur Nutzung der Wohnung nicht verpflichtet sei. Die Mieterin konnte und durfte das Verhalten der Vermieterin – insbesondere das unstreitige Auswechseln des Türschlosses – nach §§ 133, 157 BGB nur dahin verstehen, dass die Vermieterin ihr das Angebot unterbreite, das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden. Genau so habe die Mieterin das Verhalten der Vermieterin auch verstanden. Dieses Angebot habe die Mieterin mit E-Mail vom 2. März 2012 angenommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei das Mietverhältnis danach beendet gewesen.
02.01.2017