Leitsatz:
Die Miete darf um 10 Prozent gemindert werden, wenn die Raumtemperatur zeitweise unter 20 °C sinkt.
AG Potsdam vom 30.4.2012 – 23 C 236/10 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Gemäß der Feststellungen des im Prozess eingeholten Gutachtens wurde die Mindestraumtemperatur von 20 °C an drei der acht aufgezeichneten Tage um 6, 12 und 22 Uhr knapp unterschritten. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass die Temperaturen zu anderen Tageszeiten ebenfalls unterschritten wurden, und zwar mit Ausnahme eines Tages an jedem Tag, wobei die tiefste Temperatur etwa 18 °C betrug. An einem Tag lag die Temperatur bis 18 Uhr dauerhaft unter 20 °C.
Dass die Temperatur teilweise auch über 21 °C lag, ändere nichts am Vorliegen eines Mangels. Denn die Vermieterin müsse nicht nur dafür sorgen, dass eine Durchschnittstemperatur von 20 °C erreicht werde, sondern dass diese Temperatur nicht unterschritten wird. Die Unterschreitung der Mindesttemperatur erfolgte nicht nur ganz geringfügig oder kurzzeitig. Denn mehrfach lagen die Temperaturen nur bei 19 °C oder weniger. Die Temperaturunterschreitung dauerte häufig auch mehrere Stunden an.
Aufgrund dieser Tatsachen war die Miete nach Ansicht des Amtsgerichts für die streitigen Monate gemäß § 536 Abs. 1 BGB um jeweils 10 Prozent gemindert. Denn wegen unzureichender Beheizbarkeit litt die Wohnung an einem Mangel, der ihre Gebrauchstauglichkeit einschränkte. Jedes nicht nur ganz geringfügige oder kurzzeitige Absinken der Raumtemperaturen unter 20 °C begründet einen Mangel.
14.11.2013