Leitsätze:
1. Auch wenn im Keller des Mietshauses eine Waschküche zur Verfügung steht, kann der Betrieb einer handelsüblichen Waschmaschine nicht formularvertraglich untersagt werden.
2. Im Einzelfall kann der Vermieter den Betrieb der Waschmaschine aus wichtigem Grund untersagen. Ein solcher wichtiger Grund liegt aber nicht in dem Auftreten zweier Rohrverstopfungen oder Wasserschäden im Abstand von 2 ½ Jahren, deren Ursache nicht hinreichend geklärt ist.
AG Eschweiler vom 5.4.2013 – 26 C 268/12 –
Urteilstext
Tatbestand:
Die durch ein Mietverhältnis verbundenen Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagten eine Waschmaschine in ihrer Wohnung aufstellen dürfen.
Die Klägerin ist im Wege der Erbrechtsnachfolge in das Mietverhältnis mit den Beklagten eingetreten und nach dem Versterben ihrer Mutter Eigentümerin des Hauses W-Straße, 00000 F. Die Beklagten sind seit dem 01.02.1998 Mieter der Wohnung in der zweiten Etage, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Diele, WC, WC mit Dusche sowie Kellerraum. Bei dem Haus handelt es sich um ein Vierfamilienhaus, in dem auch die Klägerin selbst mit ihrem Ehemann wohnt.
Im Keller des Hauses ist eine Waschküche vorhanden, in der sämtliche Mieter waschen können.
Unter § 10 Ziff. 6 des Mietvertrages ist Folgendes normiert:
„Der Mieter ist berechtigt, in den Mieträumen Haushaltsmaschinen (z. B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installation ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu befürchten sind. Sind jedoch außerhalb der Mieträume im Gebäude andere geeignete Räumlichkeiten (Keller, Waschküche) speziell für die Aufstellung von entsprechenden Haushaltsmaschinen vorgesehen, so kann der Vermieter deren Aufstellung in den Wohnräumen untersagen.“
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 12.12.1997 (Bl. 5 ff. d. A., insbesondere Bl. 8 d. A.) Bezug genommen.
In der dem Mietvertrag anliegenden Hausordnung (Bl. 10 d. A.) ist unter anderem folgendes geregelt: „Zum Waschen ist die Waschküche nach den Anweisungen des Vermieters zu benutzen.“
Die Beklagten, inzwischen 71 und 75 Jahre alt und beide Rentner, verbrachten am 18.02.2010 ihre Waschmaschine von der Waschküche im Keller in ihre Wohnung. Die Waschmaschine wurde fachgerecht an den Wasseranschluss in der Küche durch die Firma U2 am 26.02.2010 angeschlossen.
Im Jahre 2011 wurde eine Rohrreinigung durch die Firma U2 vorgenommen.
Die Klägerin untersagte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 31.08.2012 das Aufstellen der Waschmaschine in den angemieteten Räumen.
Die Klägerin behauptet, dass die Mieterin T seit dem Aufstellen der Waschmaschine regelmäßig einen Rückstau in ihrer Küchenspüle feststelle, wenn in der Wohnung der Beklagten die Waschmaschine betrieben werde. Es handele sich dabei um Waschmaschinenwasser, welches sich in der Rohrleitung bis zur ersten Etage hochstaue. Lediglich die Waschmaschine der Beklagten sei an denselben Strang angeschlossen. Durch den Rückstau sei es im August 2010 zu einem ersten Wasserschaden gekommen.
Nach der Rohrreinigung durch die Firma W2 sei es nur für etwa ein halbes Jahr zu keinem Rückstau mehr gekommen. Am Wochenende des 24.08.-26.08.2012 sei es erneut zu einem Wasserschaden gekommen (Beweis: Zeugnis T, Sachverständigengutachten). Danach sei eine Rohrreinigung durch die Firma U2 durchgeführt worden. Der Mitarbeiter der Firma U2 habe darauf hingewiesen, dass die im Waschwasser befindlichen Flusen und das Waschmittel Ablagerungen verursachten, so dass es regelmäßig zu Verstopfungen kommen werde (Beweis: Zeugnis des U2). Der mehrfach aufgetretene Rückstau in der Küche der Zeugin T beruhe allein auf Waschpulverablagerungen und Flusenrückständen durch den Waschmaschinenanschluss in der Wohnung der Beklagten.
Den Beklagten sei es auch möglich, den Weg von ihrer Wohnung in den Keller ggf. auch mehrfach pro Tag zurückzulegen. Gesundheitliche Einschränkungen ständen dem nicht entgegen. So führe der Beklagte zu 1) mindestens viermal pro Tag seinen Hund aus, die Treppen bereiteten ihm dabei keine erkennbaren Probleme. Vielmehr liefe er oftmals mit einer brennenden Zigarette die Treppen hinunter. Auch erledige der Beklagte zu 1) sämtliche Einkäufe der Beklagten zu Fuß und schleppe dann die Einkäufe nach Hause und in die Wohnung, wobei regelmäßig erhebliche Gewichte getragen werden würden. Dabei liege der Supermarkt etwa einen halben Kilometer entfernt, der Beklagte zu 1) bewältige diese Strecke auch im Winter zweimal die Woche. Einen Trolley benutze er nur, wenn sein Einkauf mehr als drei Tüten umfasse. Die Beklagte zu 2) sei, auch wenn sie beim Verlassen des Hauses in der letzten Zeit nicht mehr gesehen worden sei, dennoch augenscheinlich in der Lage, die Hausarbeit ohne fremde Hilfe zu verrichten und die Fenster zu putzen. Beide Beklagten seien starke Raucher.
Im Jahre 2009 sei, wie aus der Rechnung der Firma U2 vom 27.04.2009 (Bl. 26 f. d. A.) ersichtlich, bei der Zeugin T eine neue Wassertherme eingebaut worden; eine Rohrreinigung sei im Jahre 2009 nicht vorgenommen worden. Die Firma U2 habe im Übrigen im Oktober 2009 nur eine Excentergarnitur in der Wohnung der Beklagten und einen Thermostatkopf in der Wohnung des Mieters Wagner ausgetauscht, außerdem eine Rückstausicherung im Keller eingebaut.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten werden verpflichtet, die in der Wohnung W-Straße, 00000 F, zweite Etage, in der Küche aufgestellte und angeschlossene Waschmaschine nicht mehr zu betreiben.
Die Beklagten beantragen die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, sie seien altersbedingt bzw. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, regelmäßig über die 44 Stufen vom Keller bis zu ihrer Wohnung die Wäsche zu schleppen. Die Beklagte zu 2) sei gehbehindert und habe starken Rheumatismus in den Händen. Der Beklagte zu 1) sei herzkrank und habe ein sogenanntes Aneurysma (Auswuchtung der Bauchschlagader), so dass er, wie auch aus dem ärztlichen Attest vom 07.01.2013 (Bl. 34 d. A.) ersichtlich werde, nicht schwer heben könne. Der Sohn der Beklagten, der Zeuge D2, erledige zweimal im Monat die Einkäufe für sie, bei denen schwere Sachen zu transportieren seien, und trage diese dann in die Wohnung (Beweis: Zeugnis D2). Die Beklagten versorgten sich neben den Einkäufen durch den Sohn lediglich mit weiteren – leicht zu transportierenden – Lebensmitteln, wobei der Beklagte zu 1) die Einkäufe entweder mit einem Einkaufstrolley, der über Rollen verfüge, oder in zwei leichten Tüten die Treppe hochtransportiere. Die Beklagte zu 2) habe seit einem halben Jahr das Haus nur noch zu Arztbesuchen mit Hilfe des Sohnes verlassen.
Auf Grund des großen zeitlichen Abstands zwischen den behaupteten Wasserschäden sei davon auszugehen, dass die Rohre grundsätzlich nicht unterdimensioniert und das Abflussrohr auch die von der Waschmaschine herrührenden Wassermengen aufnehmen könne. Soweit tatsächlich Verstopfungen erfolgt sein sollten, sei nicht der Waschmaschinenanschluss der Beklagten dafür verantwortlich. Es habe bereits im Jahre 2009 – vor dem Verbringen der streitgegenständlichen Waschmaschine in die Wohnung der Beklagten – eine Verstopfung der Rohre bei der Zeugin T gegeben. Damals sei festgestellt worden, dass eine Verfettung der Rohre Ursache der Verstopfung gewesen sei (Beweis: Zeugnis der T). Auch die durch die Firma U2 im Jahre 2011 beseitigte Verstopfung basiere auf einer Rohrverfettung.
Die Beklagten meinen, dass es Sache der Klägerin sei, sollte es infolge von Ablagerungen zu einer Verringerung des Querschnitts der Rohre kommen, durch eine Reinigung der Leitung für einen ausreichenden Querschnitt zu sorgen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Untersagung des Aufstellens und Gebrauchens einer Waschmaschine in der Wohnung der Beklagten aus § 541 BGB iVm § 10 Ziff. 6 des Mietvertrages iVm der Hausordnung.
Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass das durch die Beklagten vorgenommene Aufstellen und Gebrauchen der Waschmaschine in ihrer Mietwohnung dem zulässigen Mietgebrauch widerspricht.
1) Die Klägerin kann sich insbesondere nicht auf die unter § 10 Ziff. 6 des Mietvertrags in Verbindung mit der Hausordnung normierte Nutzungsregelung für Waschmaschinen in dem Vierfamilienhaus berufen.
Der Vermieter hat gemäß § 535 Abs. 1 BGB dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Nach ganz überwiegender Ansicht gehört zu dem Gebrauch einer Wohnung grundsätzlich auch der Betrieb von Haushaltsmaschinen, die in der Wohnung aufgestellt werden können und üblicherweise betrieben werden. Eine Waschmaschine, die gegen Wasserauslaufen gesichert ist, gehört nach – soweit ersichtlich – ganz überwiegender Auffassung zu diesen üblichen Haushaltsgegenständen (vgl. LG B, Urt. v. 10.03.2004, 7 T 46/03 = NJW 2004, 1807 – z. n. beckonline; Mummenhoff, Anm. zu OLG Oldenburg, Urt. v. 05.05.204, 3 U 6/04, v. 26.10.2004, in: jursPR-MietR 10/2004, Anm. 3 – z. n. juris; AG Köln, Urt. v. 11.01.2001, 207 D3 221/00 = WuM 2001, 276 f. – z. n. juris; ähnlich auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.12.2000, 20 W 414/99, Rn 8 mwN = NZM 2001, 1136 f. – z. n. juris; AG Hameln, Urt. v. 17.12.1993, 23 D3 380/93 = WuM 1994, 426 – z. n. juris; Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage 2011, § 535 Rn 323, i. E. wohl auch Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 535 Rn 22 iVm Ellenberger, aaO, § 138 Rn 92 mwN). In einer Entscheidung zum Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens, bezogen auf die Elektrizitätsversorgung, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich eine Waschmaschine als ein typisches Beispiel für ein zur Haushaltsführung allgemeinübliches elektrisches Gerät aufgeführt (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2010, VIII ZR 343/08, Rn 33 = NJW-RR 2010, 737 ff. – z. n. juris).
Die Waschmaschine der Beklagten wurde durch eine Fachfirma an den Wasseranschluss in der Küche angeschlossen. Bedenken gegen eine zureichende Sicherung der Waschmaschine selbst gegen einen ungewollten Wasseraustritt erhebt auch die Klägerin nicht. Ihr geht es allein um die Kapazitäten des Rohrsystems in dem Haus.
Ob und unter welchen Voraussetzungen ein mietvertragliches Verbot des Vermieters, eine gegen Wasseraustritt gesicherte Waschmaschine in der Wohnung zu benutzen, zulässig sein kann, ist umstritten.
Dabei ist nach ganz allgemeiner Ansicht davon auszugehen, dass das Vorhandensein einer Waschküche nur als ein zusätzliches, nicht aber als ein von vornherein verpflichtendes Angebot zu werten ist, wobei auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme dieses Angebots für den Mieter gesondert zu prüfen ist, etwa, ob er in der Waschküche regelmäßig oder nur alle drei Wochen waschen könnte (AG Köln, Urt. v. 11.01.2001, 207 D3 221/00 = WuM 2001, 276 f. – z. n. juris).
Einigkeit besteht insoweit, als dass jedenfalls ein Verbot der Nutzung der Waschmaschine in der Wohnung in AGB den Geboten von Treu und Glauben zuwider den Mieter unangemessen benachteiligen und damit unwirksam ist (so LG B, Urt. v. 10.03.2004, 7 T 46/03 = NJW 2004, 1807 – z. n. beckonline; AG Köln, Urt. v. 11.01.2001, 207 D3 221/00 = WuM 2001, 267 f. – z. n. juris; i. E. wohl auch Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 535 Rn 22 iVm Ellenberger, aaO, § 138 Rn 92 mwN: Verbot in Formularverträgen grds. nichtig).
Dahinstehen kann, ob die unter § 10 Ziff. 6 des Mietvertrags getroffene Regelung, deren Schriftbild von dem Rest des Vertrags deutlich abweicht, eine für eine Vielzahl von Verwendern vorformulierte und vermieterseits vorgegebene Klausel im Sinne der §§ 305, 307 Abs. 1 BGB darstellt oder nicht. Denn auch, wenn es sich um eine individualvertragliche Vereinbarung handeln würde, wäre diese mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam.
Nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Ausschluss der Nutzung haushaltsüblicher Elektrogeräte wie einer Waschmaschine in der Wohnung als Vereinbarung eines unter dem üblichen Mindeststandards für Wohnungen in Deutschland liegende Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen, an deren Bestimmtheit erhebliche Anforderungen zu stellen sind. So hat der Bundesgerichtshof betont, dass es zwar durchaus möglich wäre, dass Vermieter und Mieter eine unterhalb des Mindeststandards liegende Beschaffenheit der Mietwohnung vereinbaren, eine solche Vereinbarung aber ausdrücklich und eindeutig aus dem Mietvertrag erkennbar werden muss. Eine formularmäßige Klausel, die den Mieter auf die „Kapazität der vorhandenen Installationen“ verweist, hat der Bundesgerichtshof für eine solche eindeutige Vereinbarung nicht ausreichen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2010, VIII ZR 343/08, Rn 35 = NJW-RR 2010, 737 – z. n. juris; zust. Häublein, in: MüKo, BGB, 6. Auflage 2012, § 535 Rn 100).
Diesen Anforderungen an eine eindeutig bestimmte Beschaffenheitsvereinbarung wird die unter § 10 Ziff. 6 des Mietvertrags formulierte Regelung nicht gerecht. Vielmehr entspricht der Wortlaut der streitgegenständlichen Bestimmung im Mietvertrag der Regelung, die der Bundesgerichtshof für unzureichend gehalten hat. Ausdrücklich wird darauf abgestellt, dass die Nutzung dann nicht erlaubt ist, wenn die Kapazität der vorhandenen Installationen nicht ausreicht. Auch im Zusammenhang genügt die Formulierung den Bestimmtheitsanforderungen des Bundesgerichtshofs nicht. Denn im Übrigen wird Bezug auf etwaige Beeinträchtigungen der Nachbarn und Beeinträchtigungen der Mietsache genommen, ohne dass diese nach Art und Erheblichkeit jedoch konkretisiert werden würden. Zu Recht weist aber der Bundesgerichtshof darauf hin, dass ein Bezug auf die „vorhandenen Kapazitäten“ den Mieter im Unklaren lässt, was genau geschuldet ist und was nicht. Wenn aber nicht deutlich wird, was genau vereinbart wurde, kann eine bestimmte Beschaffenheit zwischen den Parteien auch nicht vereinbart worden sein. Der Umstand, dass es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs insbesondere um eine ausreichende Versorgung der Wohnung mit Elektrizität geht, steht einer Übertragung der Grundsätze dieser Entscheidung auf eine Versorgung mit ausreichenden Wasserleitungen nicht entgegen. In beiden Fällen geht es um die Nutzbarkeit einer Waschmaschine und damit eines Geräts, das in der überwiegenden Mehrzahl der Haushalte vorhanden und damit weder besonders exotisch ist noch einen besonderen Luxus darstellt, und um die Frage, ob eine Wohnung, innerhalb der ein solches übliches Haushaltsgerät nicht benutzbar ist, Mindeststandards genügt oder nicht.
2) Die Klägerin hat aber auch keine anderen hinreichenden Gründe vorgetragen, aus denen sich ihre Nutzungsuntersagung vom 31.08.2012 rechtfertigen lassen würde.
Wenn es um eine individualvertragliche Abrede geht, benötigt der Vermieter nach bisher herrschender Ansicht – soweit diese nach der oben zitierten Rechtsprechung des BGH überhaupt noch Anwendung finden kann -einen triftigen Grund, wenn er dem Mieter die Aufstellung einer gegen den Austritt von Wasser an Zu- und Abläufen gesicherten Waschmaschine untersagen will (vgl. Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage 2011, § 535 Rn 323 f; AG Hameln, Urt. v. 17.12.1993, 23 D3 380/93 = WuM 1994, 426 – z. n. juris).
Eine solche Interessenabwägung erscheint, wenn man nach den obigen Ausführungen das Verbot eines haushaltsüblichen Geräts in einer Wohnung ohne ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung überhaupt noch für möglich hält, auch grundsätzlich sachgerecht. Insbesondere ist zu prüfen, ob einerseits dem Mieter Einrichtungen versagt werden, durch die er sein Leben in der Mietwohnung erheblich angenehmer gestalten würde, andererseits der Vermieter aber durch die streitige Nutzung nur unerheblich in seinen Interessen beeinträchtigt und die Mietsache nicht beschädigt werden würde (vgl. etwa AG Hameln, Urt. v. 17.12.1993, 23 D3 380/93 = WuM 1994, 426 – z. n. juris). Deshalb sind an die Darlegung des „triftigen Grundes“ durch den Vermieter hohe Anforderungen zu stellen. Denn das Interesse des Mieters, die Wäsche in seinen eigenen Räumen nach seinen jeweiligen zeitlichen Möglichkeiten waschen zu können, wenn auch unter Beachtung der im Hause allgemein einzuhaltenden Ruhezeiten, ist auch dann, wenn keine durch Alter oder Erkrankung hervorgerufenen besonderen Beschwerden bei dem Gang in die Waschküche bestehen, grundsätzlich als hoch zu bewerten. Allein bloße Beschwernisse, etwa die Erschwerung der Nebenkostenabrechnung, sind kein triftiger Grund, der die Untersagung der Waschmaschinennutzung in der eigenen Wohnung rechtfertigen würde (vgl. AG Hameln aaO). Selbst dann, wenn ein besonderes Energiekonzept mit flankierenden Gebrauchsbeschränkungen vereinbart wurde, wie es etwa bei dem Wohnen in einem auf besondere ökologische Verträglichkeit ausgerichteten Niedrigenergie- bzw. Passivhaus der Fall sein kann, ist ein triftiger Grund auf Vermieterseite erst dann gegeben, wenn feststeht, dass durch die Benutzung der Waschmaschine außerhalb der gemeinsamen Waschküche das spezielle Energiesparbewirtschaftungskonzept des Hauses nicht gewährleistet werden kann (vgl. LG B, Urt. v. 10.03.2004, 7 T 46/03 = NJW 2004, 1807 f.). Ein triftiger Grund wurde in diesem Zusammenhang verneint, wenn nicht nur die Waschmaschinen in der Waschküche, sondern auch die Waschmaschine in der Wohnung an den Warmwasserspeicher des gesamten Hauses angeschlossen werden können. Anders als etwa beim Wäschetrocknen in einer Wohnung (vgl. hierzu etwa AG Düsseldorf, Beschl. v. 31.03.2008, 53 C 1736/08 = WuM 2008, 547 ff. – z. n. juris) besteht bei der Ingebrauchnahme einer Waschmaschine in einer Wohnung, soweit der Anschluss fach- und sachgerecht hergestellt worden ist, auch kein Erfahrungssatz dahingehend, dass mit der Entstehung von Mietschäden, etwa Feuchtigkeitsschäden, zu rechnen ist.
Ein berechtigtes Interesse hat die Klägerin aber nicht hinreichend substanziiert dargelegt.
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Gefahr sich wiederholender Wasserschäden auf Grund eines durch den Waschmaschinenabfluss verursachten Rückstaus in verstopften Wasserleitungen grundsätzlich geeignet sein kann, die Unversehrtheit des Eigentums der Klägerin sowie u. U. auch die Vermietbarkeit anderer Wohnungen zu beeinträchtigen. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich aber nicht hinreichend, welche Probleme im Einzelnen aufgetreten sind und ob und warum die Waschmaschine der Beklagten hierfür verantwortlich ist.
Soweit sich die Klägerin auf den Eintritt von zwei Wasserschäden in 2 ½ Jahren und offenbar zwei Rohrreinigungen in demselben Zeitraum beruft, wird schon nicht recht deutlich, warum sie den Eintritt dieser Ereignisse ausschließlich der Waschmaschine der Beklagten zuschreibt. Angaben zum Baujahr des Hauses, Alter der Rohre, Durchmesser der Rohre, Art der Verlegung sowie das verwendete Rohrmaterial fehlen. Wo genau es in dem Rohrleitungssystem zu einer Verstopfung gekommen sein soll, wird nicht dargelegt, ebenso wenig, wie viele Wohnungen insgesamt an den Strang angeschlossen sind. Zum Nutzungsverhalten der übrigen an den Strang angeschlossenen Mieter, etwa der Zeugin T, trägt die Klägerin ebenfalls trotz dahingehenden Vortrags der Beklagten nichts vor. Sie beschränkt sich stattdessen auf die Darlegung, dass die Zeugin T, in deren Wohnung die Probleme aufgetreten sein sollen, und die Beklagten an denselben Wasserstrang angebunden sind, und auf die Wiedergabe der Äußerungen eines Handwerkers, der Folgeaufträge wegen erneuter Verstopfung auf Grund unzureichend gereinigten Abwassers für wahrscheinlich gehalten hat. Ob die Vermutung des Handwerkers, dass Flusen und Waschmittelablagerungen im Abwasser der Waschmaschine der Beklagten für die Rohrverstopfung ursächlich sind, zutreffend sein kann, vermag das Gericht aber auf Grundlage der nur rudimentären Angaben der Klägerin auch mit sachverständiger Hilfe nicht zu überprüfen. Verstopfungen von Rohren sind nach Kenntnis des Gerichts auch aus anderen Verfahren auf Grund einer Vielzahl von Ursachen denkbar, bei denen auch das Material, die Krümmung bzw. der Steigungswinkel und das Alter der Rohre sowie unter Umständen weiteres Zusatzbehör wie Ventile, Rückstausicherungen o. ä. eine entscheidende Rolle spielen können. Um die möglichen Ursachen ermitteln zu können, ist deshalb konkreter Vortrag jedenfalls dazu erforderlich, was wann wo wie genau festgestellt wurde, damit ein Sachverständiger ausreichende Anknüpfungstatsachen vorfindet. Auch nach Hinweis des Gerichts auf die Erforderlichkeit weiterer Darlegung zur Kausalität zwischen der vermuteten Schadensursache und dem Schadenseintritt ist weiterer Vortrag jedoch nicht erfolgt. Nach dem klägerischen Vortrag liegt im Moment keine erneute Rohrverstopfung bzw. -verengung vor. Was ein Sachverständiger im Moment überprüfen könnte, erschließt sich dem Gericht daher nicht. Der angebotene Zeugenbeweis würde ohne weitere klägerische Angaben zu einer amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts führen, der später von einem Sachverständigen zu würdigen wäre, und stellt daher einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.
Im Übrigen spricht aber nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vieles dafür, dass die Klägerin selbst dann, wenn die Rohre in dem Haus tatsächlich unterdimensioniert oder aus anderen Gründen zur Ableitung des Abwassers aus der Waschmaschine ungeeignet sein sollten, zur Abhilfe, ggf. sogar zur Sanierung des bestehenden Rohrleitungssystems verpflichtet wäre, weil eine hinreichende Einigung auf eine zeitgemäßen Wohnstandards nicht genügende Beschaffenheit der Wohnung nicht getroffen wurde.
Auf die Frage, ob die Beklagten auf Grund ihres Alters und/oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf Grund des auch im Mietvertragsrechts geltenden Grundsatzes gegenseitiger Treuepflichten ohnehin nicht mehr auf eine Benutzung der Waschküche zumutbar verwiesen werden können, kommt es danach nicht an.
3) Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
III.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
29.06.2017