Leitsatz:
Der Mieter hat Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 554 Abs. 4 BGB, wenn im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten die Fußbodendielen auf 80 Quadratmetern abgeschliffen und neu versiegelt werden müssen.
AG Schöneberg, Urteil vom 27.10.05 – 9 C 158/05 –
Mitgeteilt von RAin Petra Petersen
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
„Die Klägerinnen können von der Beklagten nach § 554 Abs. 4 BGB Aufwendungsersatz für die Kosten verlangen, die bei den Instandsetzungsarbeiten auf 80 Quadratmetern bereits mit Wasserlack versiegelten Kieferdielen entstanden sind.Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich bei diesen Arbeiten um Instandsetzungsarbeiten im Sinne des § 554 Abs. 1 BGB handelt. Diese Arbeiten sind von der Beklagten auch nicht etwa aus Kulanzgründen, also ohne rechtliche Verpflichtung, erbracht worden. Die Klägerinnen mussten zur Durchsetzung ihrer Instandsetzungsansprüche vielmehr den Mieterverein und schließlich das Amtsgericht Schöneberg (Urteil vom 27. Januar 2005) in Anspruch nehmen, die Beklagte wurde nicht freiwillig tätig.
Die Klägerinnen können Aufwendungsersatz nur in angemessenem Umfang verlangen, soweit er objektiv erforderlich ist (Horst, Modernisierung – Durchsetzung, Abwehr und Rechtsfolgen, NZM 1999, S. 193 ff.).
Da von der Sanierung alle Wohnräume betroffen waren und mit einer Schleifmaschine Feinschliff und Versiegelung mit Kunstharz durchgeführt wurden, mussten die Klägerinnen ihre Einrichtungsgegenstände entfernen und wieder einräumen, selbst während der Arbeiten an anderer Stelle unterkommen und einen geringen Betrag für Abdeckungs- und Verpackungsmaterial aufwenden.
Ein Verbleiben der Klägerinnen oder ihrer Einrichtungsgegenstände während der Ausführung der Arbeiten ist weder zumutbar noch sachgerecht. Die größten Räume der Wohnung gehen ineinander über und können daher nicht getrennt voneinander bearbeitet werden. Der durchgehende Fußboden muss auch durchgehend bearbeitet werden, da sich ansonsten der Schleifstaub auf den bereits lackierten Teilen absetzen würde.
Zu diesen Positionen haben die Klägerinnen ihre Ansprüche substantiiert vorgetragen und die Kosten der Firma Z., ihrer anderweitigen Unterbringung und für die Verpackungsmaterialien belegt [Anmerkung: insgesamt 1699,68 Euro].
Der weitere Betrag von 363,75 Euro für eigene Aufwendungen wird nicht zugesprochen, da die Klägerinnen diese Summe entgegen einer Auflage vom 21. Juni 2005 nicht hinreichend vorgetragen haben. Besonders der für neun Tage vorgetragene Zeitaufwand ist nicht plausibel, die Notwendigkeit einer Verpackung vieler Gegenstände wird nicht einsichtig gemacht. Die von den Klägerinnen behaupteten Arbeitsaufwendungen würden ausreichen, um einen Haushalt mindestens doppelter Größe für Sanierung aus- und wieder einzuräumen: Die von § 554 Abs. 4 BGB geforderte Angemessenheit und objektive Erforderlichkeit dieser Arbeiten ist weder dargetan, noch lässt sie sich nach den Angaben der Klägerinnen gemäß §287 ZPO schätzen. In einer Höhe von 363,75 Euro wird die Klage daher abgewiesen.“
24.02.2013