Leitsatz:
Die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist gemäß § 307 BGB insgesamt unwirksam, wenn ihm formularvertraglich ohne jede Einschränkung das Streichen der Fenster und Türen auferlegt wird.
LG Berlin, Urteil vom 21.7.06 – 65 S 347/05 – [Einzelrichter] –
Mitgeteilt von RAen Friedrichs & Tolle
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
„… Es kann auch der Auffassung der Beklagten nicht gefolgt werden, mit dieser Klausel werde nur das Streichen der Innenseiten verlangt. Der Wortlaut der Klausel gibt dafür nichts her. Das Streichen von Fenstern und Türen erfasst nach dem üblichen Sprachgebrauch selbstverständlich die gesamten Fenster und Türen. Allein der Umstand, dass üblicher- und zulässigerweise formularvertraglich nur das Streichen der Innenseiten verlangt wird, ändert daran schon deshalb nichts, weil diese Beschränkung üblicherweise auch sprachlich einschränkend formuliert wird. Weicht der Vermieter von der üblichen Formulierung ab, so liegt es für den durchschnittlichen Mieter daher eher nahe, davon auszugehen, dass damit auch inhaltlich Abweichendes geregelt werden soll, zumal die – formularvertraglich nur zulässige – Absicht der Übertragung des Streichens lediglich eines Teils der Fenster ohne juristische Vorbildung ohnehin zunächst nicht naheliegend ist.Soweit der BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 – VIII ZR 215/03, eine Schönheitsreparaturklausel als wirksam angesehen hat, die auch die Pflicht zum Streichen der Außenfenster und Außentüren auf den Mieter übertragen hat, beschäftigt sich diese Entscheidung ausschließlich mit der grundsätzlichen Zulässigkeit der Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter und der Zulässigkeit von Quotenklauseln und enthält keinerlei Ausführungen zur Zulässigkeit der Erweiterung des Katalogs des § 28 Abs. 4 II. BV, so dass davon auszugehen ist, dass die Erweiterung der durchzuführenden Arbeiten durch eine Vertragsklausel von dem BGH übersehen wurde. Denn angesichts der oben zitierten Literatur wären ansonsten entsprechende Ausführungen zu erwarten gewesen. Jedenfalls enthält die Entscheidung des BGH keine für die Beklagte streitenden Argumente. …“
14.05.2017