Leitsatz:
Normzweck und Interessenlage rechtfertigen eine analoge Anwendung des § 41 Absatz 5 Satz 1, 2. Halbsatz GKG auf eine Klage des Mieters nach § 554 a BGB.
AG Pankow/Weißensee vom 11.10.2012 – 3 C 181/12 –
Mitgeteilt von RA Marion Vorpahl
Urteilstext
Es geht in dem Beschluss um die Frage, wie der Gebührenstreitwert bei einer Klage des Mieters auf Gestattung des Einbaus eines Treppenliftes zu bemessen ist. Das Gericht führt hierzu aus:
„… Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin als Mieterin an der Zustimmung des Beklagten als Vermieter zur Durchführung baulicher Maßnahmen zur Gewährleistung einer Barrierefreiheit im Sinne des § 554 a BGB bemisst sich nicht nach dem Betrag einer voraussichtlichen Mieterhöhung, zu der der Vermieter berechtigt wäre, wenn sich die bauliche Veränderung als Modernisierungsmaßnahme bewerten ließe und von ihm durchgeführt würde. Das nämlich wäre kein wirtschaftliches Interesse des Mieters, sondern des Vermieters, der hier aber nicht klagt. § 41 GKG regelt zwar den Fall einer auf Baumaßnahmen nach § 554 a BGB gerichteten Klage nicht, bestimmt aber in Absatz 5 Satz 1, 2. Halbsatz, dass es bei Mieteransprüchen auf die Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen auf den Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung ankommt. Normzweck (Schutz des Mieters vor übermäßigen Verfahrenskosten) und Interessenlage rechtfertigen eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf eine Klage nach § 554 a BGB. Auch hier soll ein übermäßiges Kostenrisiko den Mieter nicht davon abhalten, seine Rechte unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe durchzusetzen. In beiden Fällen geht es um die vom Vermieter geschuldete Herstellung eines vertrags- beziehungsweise gesetzmäßigen Zustands der Mietsache. Bewertet man im vorliegenden Fall das – auf Kosten der Mieterin, hier also der Klägerin hergestellte – Vorhandensein eines Treppenliftes als vom Vermieter, hier dem Beklagten, geschuldeten Zustand der Wohnung, würde sein Fehlen wegen der damit verbundene erheblichen Zugangserschwerung für die Klägerin eine Mietminderung nach § 536 Absatz 1 BGB im Umfang von 25 Prozent rechtfertigen. Da die zuletzt geschuldete Miete nach den Angaben des Beklagten im Vorprozess 717,80 Euro monatlich beträgt, ergibt sich ein Gebührenstreitwert von (717,80 x 25 % x 12) 2153,40 Euro.“
29.05.2018