Leitsatz:
Die im Treppenhaus geäußerten Worte „fuck you“ gegenüber dem Hausverwalter sind insbesondere unter Berücksichtigung der angespannten Situation während eines Räumungsrechtsstreits nicht derart schwerwiegend und ehrverletzend, dass sie die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Mietverhältnisses begründen könnten.
AG Köpenick vom 15.9.2020 – 3 C 201/19 –
Mitgeteilt von RA Bernd Schütze
Urteilstext
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Räumung von Wohnraum.
Der Kläger vermietet dem Beklagten seit dem 01.03.2017 die Wohnung E.Str. xxx, 1xxxx Berlin, VH, 5. OG rechts, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Bad, Flur und Balkon. Mit Schreiben vom 10.10.2019 sowie mit Klageschrift vom 15.11.2019, Schriftsatz vom 31.01.2020 und 25.03.2020 kündigte der Kläger das Mietverhältnis außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Zur Begründung seiner Kündigungen führte der Kläger aus, der Beklagte habe trotz Abmahnung vom 19.8.2019 vertragswidrig den Mitgebrauch seiner Wohnung einer weiblichen Person überlassen, ohne hierfür eine Erlaubnis zu haben. In der Kündigung vom 25.03.2020 ergänzt er die Begründung um den Vorwurf der Beleidigung des Hausverwalters.
Der Kläger behauptet, der Beklagte wohne seit Mitte des Jahres 2018 in seiner Wohnung unerlaubterweise mit einer blonden und einer dunkelhaarigen Frau. Darüber hinaus habe der Beklagte am 07.03.2020 anlässlich einer Begegnung mit dem Zeugen K., dem Hausverwalter des Klägers, im Treppenhaus ,,fuck you“ gesagt. Zuvor sei es zu einer leichten Berührung an den Armen·gekommen.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Wohnung E.Str. xxx, 1xxxx Berlin, VH, 5. OG rechts, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Bad, Flur und Balkon, zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise dem Beklagten eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.
Der Beklagte bestreitet vertragswidriges Verhalten. Bei der dunkelhaarigen weiblichen Person handle es sich vermutlich um seine Freundin, die Zeugin M., die zwar einen eigenen Schlüssel zu seiner Wohnung habe, dort jedoch nicht wohne.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K. und M..
…
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist zulässig, aber in der Sache offensichtlich unbegründet.
Das Mietverhältnis wurde nicht wirksam gekündigt, da ein zur Kündigung berechtigender Vertragsbruch nicht festgestellt werden kann.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe seine Wohnung seit Sommer 2018 in unerlaubter Weise zum Gebrauch an Dritte überlassen hat, nicht bestätigt.
Der Zeuge K. hat bekundet, eine („die blonde“) Frau erstmals im Dezember 2019 gesehen zu haben, seit fünf Monaten (April 2020) sehe er sie jedoch nun schon nicht mehr. Eine klare Aussage zu Nutzungszeiträumen und der weiteren Person war auch bei intensiver Nachfrage durch die Parteivertreter nicht zu erlangen. Die Aussage des Zeugen K. erwies sich auch im Übrigen als wenig tragfähig für die klägerischen Behauptungen. So trug der Zeuge auch auf Nachfragen detailarm vor und beschränkte sich im Wesentlichen auf den Umstand, dass er regelmäßig zwei Frauen, die angeblich bei dem Beklagten leben, in der Wohnanlage gesehen habe. Aus welchen Umständen er seine Schlüsse zog, blieb diffus. Unklar war er auch in seiner Einschätzung, ob es sich nicht um regelmäßige Besuche der Freundin handeln könne. Hinzu kommen Zweifel daran, ob der Zeuge überhaupt eine ausreichende Wahrnehmungsmöglichkeit hinsichtlich einer Gebrauchsüberlassung gehabt hätte. Diesbezüglich hat der Zeuge lediglich pauschal bekundet, immer im Haus anwesend zu sein und dort zu leben. Aber er gab auch an, das Haus werde von 35 Parteien bewohnt, verfüge über drei separate Aufgänge, die durch einen Hof verbunden seien und er benutze nicht den gleichen Aufgang wie der Beklagte. Der Zeuge gab weiter an, dass er den Beklagten habe zur Rede stellen wollen, weil dieser den Schliesser der Haustür entriegelt habe. Der Beklagte habe aber „nur weg“ gewollt und dabei „fuck you“ gesagt. Das seien keine guten Worte, übersetzen könne er sie aber nicht.
Die Zeugin M. erklärte dagegen klar und lebhaft, dass der Beklagte ihr fester Freund sei, jedoch alleine wohne und sie ebenfalls über eine eigene Wohnung verfüge. Einen Schlüssel zu seiner Wohnung habe ihr der Beklagte jedoch ausgehändigt, da sie sich häufig besuchten. Gelegentlich komme auch mal eine Freundin mit, die auch in der Nähe arbeite, diese könnte man als blond bezeichnen – sie wohne aber mit Sicherheit nicht bei dem Beklagten. Diese Aussage ist glaubhaft, denn sie überzeugt durch widerspruchsfreie und lebensnahe Schilderung der Wohnsituation. Dass die Zeugin und der Beklagte die Regelmäßigkeit ihrer Besuche nicht planen, sich jedoch insgesamt häufig in der Wohnung sehen, da auch die Arbeitsstätte der Zeugin in der Nähe der Wohnung des Beklagten liegt, ist ein nachvollziehbarer und völlig alltäglicher Umstand.
Es kann dahinstehen, ob der Beklagte dem Hausverwalter gegenüber die Worte „fuck you“ geäußert hat, da eine solche einmalige – jugendsprachlich verbreitete – Unmutsäußerung, zumal in einer als bedrängend empfundenen Situation, nicht ausreicht, um eine Kündigung zu begründen. Die Worte sind insbesondere unter Berücksichtigung der angespannten Situation während eines Räumungsrechtsstreits nicht derart schwerwiegend und ehrverletzend, dass sie die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Mietverhältnisses begründen könnten.
Die Äußerung, kann auch kein berechtigtes Interesse des Klägers an der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses begründen, da wegen der sozialen Bedeutung der Wohnung für den Mieter als Lebensmittelpunkt ein Interesse von Gewicht erforderlich ist.
Dem Kläger ist jedoch mit aller Deutlichkeit zu sagen, dass Besuche der Freundin weder einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstellen, noch Anlass zu „Kontrollen“ durch den Hausverwalter bieten. Die vom Zeugen K. geschilderte Praxis, Besucher des Hauses anzuhalten und zu befragen bzw. gar deren Ausweis zu kopieren ist mit Nachdruck zu beanstanden.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 S. 2 ZPO.
20.04.2021