Leitsatz:
Der vorhandene Hängeboden ist nach Auffassung des Gerichts nicht als Abstellraum in der Wohnung im Sinne des Mietspiegels zu qualifizieren und zwar bereits deshalb nicht, weil der Zugang zum Hängeboden im Vergleich zum Abstellraum üblicherweise erst durch Anbringung oder Ausziehen einer Leiter unter erschwerten Bedingungen möglich ist, so dass ein vergleichbarer Nutzwert nicht besteht.
AG Mitte, Urteil vom 1.11.06 – 5 C 526/05 –
Mitgeteilt von RAen Daniel Friedrichs & Axel Tolle
23.02.2013