Leitsatz:
Das wohnwerterhöhende Merkmal des Berliner Mietspiegels 2017 „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe“ liegt nicht vor, wenn die Stellplätze nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sondern kostenpflichtig von den Mietern zu mieten sind.
AG Wedding vom 30.11.2017 – 13 C 227/17 –
Mitgeteilt von RAin Petra M. Goebel
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Leider enthält das Urteil nur den im Leitsatz wiedergegebenen Satz ohne weitere Begründung. Die Verfasser des Berliner Mietspiegels 2017 sehen die Rechtslage anders. Im Interviewer-Handbuch zum Berliner Mietspiegel 2017 schreiben sie auf Seite 34: Unter einem vom Vermieter zur Verfügung gestellten Pkw-Parkplatzangebot ist eine Fläche gemeint, die nur von den Mietparteien genutzt werden kann. Hierbei kann es sich sowohl um eine direkt an das Gebäude anschließende, als auch um eine separat liegende Parkfläche handeln (circa 500 Meter Entfernung), teilweise durch eine Schranke oder Zaun abgegrenzt, die vom Vermieter angelegt und betreut wird. Öffentliche Parkflächen zählen nicht hierzu. Auch vom Wohnungseigentümer eingerichtete Parkplätze, die mit gesondertem Mietzuschlag zur Verfügung gestellt werden, wie Tiefgaragenplätze, die der Mieter gesondert vom Vermieter angemietet hat, fallen hierrunter. Oftmals befinden sich auch die Stellplätze im Hof eines Gebäudes und werden durch ein Hinweisschild an der Hofeinfahrt ausgewiesen.
21.05.2018