Leitsatz:
War der Vermieter aus von im nicht zu vertretenden Gründen gehindert, die Miete für Wohnraum in den neuen Bundesländern nach den Bestimmungen der Ersten oder Zweiten Grundmietenverordnung oder nach den §§ 11, 12 MHG zu erhöhen, obwohl deren Voraussetzungen erfüllt waren, so kann er die Heraufsetzung der Miete nach den Grundsätzen über die Anpassung eines Vertrages wegen wesentlicher Änderung der Geschäftsgrundlage verlangen.
BGH v. 22.12.2004 – VIII ZR 41/04 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Es ging um die Frage, ob der Vermieter eines in den neuen Bundesländern gelegenen Grundstücks mit einem Einfamilienhaus, bei dem auf Grund eines bis 1998 andauernden Restitutionsverfahrens die ursprüngliche noch vor 1990 vereinbarte äußerst niedrige Miete bis 1998 nicht erhöht wurde, hieran gebunden ist und künftige Mieterhöhungen nur in den Grenzen der §§ 557 ff. BGB vornehmen kann oder ob ausnahmsweise größere Mietsteigerungen nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage zulässig sind.
„Die Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn es sich um eine derart einschneidende Äquivalenzstörung handelt, dass ein Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde und das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung für die betreffende Partei deshalb unzumutbar wäre.
….Für eine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist dann Raum, … wenn eine Mieterhöhung für die Kläger auf Grund der langen Dauer des Restitutionsverfahrens erst nach Ablauf der Geltungsdauer sämtlicher Überleitungsvorschriften (GrundmietenVOen und MÜG) im Jahre 1998 möglich war.“
04.03.2013