Leitsatz:
Die zweimonatige Kündigungssperre für den Wohnraumvermieter nach § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB gilt auch dann, wenn der Mieter rechtskräftig verurteilt worden ist, einer rückwirkenden Mieterhöhung zuzustimmen.
BGH v. 4.5.2005 – VIII ZR 5/04 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Es geht um den missverständlichen Wortlaut von § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB: „Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.“
Nach dem Wortlaut könnte man die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Mieterhöhungen nach §§ 558 ff. BGB in Frage stellen. Dem ist der BGH nun eindeutig entgegengetreten: § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB gilt auch bei Zustimmungsklagen.
Allerdings ist auch die Wortwahl des BGH etwas missverständlich. Es geht hier nicht um eine rückwirkende Mieterhöhung (die ja auch unzulässig wäre), sondern um die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, die in die Vergangenheit zurück wirkt.
28.02.2013