Leitsatz:
Zum konkludenten Eintritt eines Ehegatten als weiterer Mieter in den von seinem Ehepartner und dem Vermieter geschlossenen Mietvertrag.
BGH v. 13.7.2005 – VIII ZR 255/04 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Aus der Entscheidung ergibt sich, dass ein Eintritt in den Mietvertrag durch schlüssiges Verhalten insbesondere dann vorliegt, wenn der Ehegatte im eigenen Namen Willenserklärungen gegenüber dem Vermieter abgibt und den Schriftverkehr im eigenen Namen führt, die Wohnung jahrelang alleine nutzt, Mietzahlungen leistet, Schönheitsreparaturen ausführt, die Kündigungen erklärt und Mietkautionen, die der Ehegatte gezahlt hatte, vom Vermieter zurückfordert.
10.05.2017