Leitsätze:
Der Vermieter kann die Wohnung nach § 573 Abs. 1 BGB auch dann kündigen, wenn er die vermietete Wohnung überwiegend gewerblich nutzen will.
BGH v. 5.10.2005 – VIII ZR 127/05 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 4 Seiten]
Hinweis:
Der Vermieter kündigte die Wohnung, da er sie selbst nutzen wollte. Dabei beabsichtigte er, die vermieteten Räume teilweise für Wohnzwecke, überwiegend jedoch als Architektenbüro zu nutzen. Der BGH argumentierte, dass es bei einer Eigenbedarfskündigung ausreiche, wenn der Vermieter hierfür vernünftige Gründe habe, die seinen Wunsch nachvollziehbar erscheinen ließen. Davon sei auch auszugehen, wenn der Vermieter die Wohnung überwiegend für berufliche Zwecke nutzen wolle. Das hierdurch begründete Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses sei schon im Hinblick auf die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten. Die Entscheidung des BGH dürfte falsch sein, vgl. Wiek WM 05, 781.
29.03.2022