Leitsatz:
Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich auch wegen des Eigenbedarfs eines Gesellschafters zulässig, sofern dieser bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter war.
BGH, Urteil vom 27.6.07 – VIII ZR 271/06 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 12 Seiten]
23.02.2013