Leitsatz:
Der Mieter hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer von ihm als unberechtigt erachteten Abmahnung. Eine Klage auf Feststellung, dass eine vom Vermieter erteilte Abmahnung aus tatsächlichen Gründen unberechtigt war, ist unzulässig.
BGH v. 20.2.2008 – VIII ZR 139/07 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
03.02.2013