Leitsatz:
Bei einer Eigenbedarfskündigung müssen die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters im Kündigungsschreiben angegeben werden. Dabei genügt es grundsätzlich, wenn die Personen genannt werden, für die die Wohnung benötigt wird, und wenn das Interesse dargelegt wird, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben. „Dramatisiert“ der Vermieter seinen – tatsächlich bestehenden – Bedarf, lässt dies die ordnungsgemäße Begründung der Kündigung nicht ohne weiteres entfallen.
BGH v. 17.3.2010 – VIII ZR 70/09 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
29.03.2022