Leitsatz:
Zu den Informationspflichten eines Vermieters im Fall des Freiwerdens einer vergleichbaren Wohnung nach einer Eigenbedarfskündigung.
BGH v. 13.10.2010 – VIII ZR 78/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Ein Vermieter hatte das langjährige Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs mit einer Frist von neun Monaten gekündigt. Die Tochter des Vermieters sollte mit Beginn ihres Studiums einen eigenen Hausstand gründen und die bisherige Mieterwohnung beziehen. Obwohl während der Kündigungsfrist im ersten Obergeschoss des Hauses eine andere Wohnung frei wurde, informierte der Vermieter die gekündigten Mieter nicht. Stattdessen vermietete er die frei werdende Wohnung neu an andere Mieter. Der Bundesgerichtshof stellte jetzt klar, dass ein derartiges Verhalten wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich ist und damit die Eigenbedarfskündigung unwirksam macht. Der Vermieter, der berechtigterweise wegen Eigenbedarfs kündigt, muss seinem Mieter eine andere, ihm zur Verfügung stehende, vergleichbare Wohnung während der Kündigungsfrist anbieten. Voraussetzung ist, dass sich die Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. Der Vermieter muss den Mieter außerdem über die wesentlichen Bedingungen einer Anmietung, wie Größe und Ausstattung der Wohnung sowie Mietpreis und so weiter, informieren. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung unwirksam.
27.03.2022