Leitsatz:
Die Angabe der Gründe für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist eine bloße Obliegenheit des Vermieters, aus deren Verletzung der Mieter keine Schadensersatzansprüche (hier: Kosten eines außergerichtlich eingeschalteten Anwalts) herleiten kann.
BGH v. 15.12.2010 – VIII ZR 9/10 –
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Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Vermieter hatte eine Kündigung zugestellt, wobei er lediglich das Wort „Eigenbedarf“ in seinem Kündigungsschreiben erwähnte, eine weitere Begründung enthielt das Schreiben nicht. Der Mieter lies die Kündigung durch Anwaltsschreiben zurückweisen. Der Anwalt des Mieters stellte diesem hierfür Gebühren von rund 670 Euro in Rechnung. Danach gelang dem Vermieter im zweiten Versuch die Zusendung einer begründeten Kündigung, in dessen Folge der Mieter die Wohnung räumte. Vermieter und Mieter stritten nun noch um den Ersatz der Anwaltskosten für die Zurückweisung der ersten unwirksamen Eigenbedarfskündigung.
Der BGH wies den Anspruch des Mieters auf Erstattung der Anwaltskosten jedoch zurück: Den Vermieter treffe gegenüber dem Mieter keine vertragliche Nebenpflicht, bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung deren formelle Voraussetzungen zu beachten. Die ordnungsgemäße Begründung der Kündigung liege hauptsächlich im eigenen Interesse des Vermieters, weil das Mietverhältnis sonst selbst dann nicht beendet wird, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Die rechtliche Beurteilung, ob eine vom Vermieter ausgesprochene Kündigung dem gesetzlichen Begründungserfordernis genüge, sei dem eigenen Risikobereich des Mieters zuzuordnen. Der Mieter könne daher Anwaltskosten, die ihm hierbei entstehen, nicht vom Vermieter ersetzt verlangen.
29.03.2022