Leitsatz:
Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, Kohleöfen ohne besonderen Anlass regelmäßig kontrollieren zu lassen.
BGH v. 1.6.2011 – VIII ZR 310/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 4 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
In der Wohnung des Mieters befand sich ein Kohleofen. Als sich die Wandanschlüsse des Ofens lockerten, trat Ruß aus und verbreitete sich in der Wohnung. Der Mieter verlangte daher Schadensersatz vom Vermieter. Der BGH widersprach dem Mieter: Der Vermieter sei im Rahmen seiner Instandhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht nicht gehalten, ordnungsgemäß installierte Öfen beziehungsweise deren Wandanschlüsse ohne besonderen Anlass auf Funktionsfähigkeit und Dichtigkeit zu kontrollieren. Es reiche in der Regel aus, wenn auftretende Unregelmäßigkeiten oder vom Mieter angezeigte Mängel unverzüglich von einem Fachmann abgestellt würden (vgl. insoweit die Rechtsprechung zur Elektroinstallation des BGH vom 15.10.2008, VIII ZR 321/07).
02.01.2017