Leitsatz:
Eine nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB erforderliche Modernisierungsankündigung muss nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme beschreiben und nicht jede mögliche Auswirkung mitteilen. Sie muss lediglich so konkret gefasst sein, dass sie den Informationsbedürfnissen des Mieters Rechnung trägt, das Ziel der beabsichtigten Modernisierung und die zu dessen Erreichung geplanten Maßnahmen zu erfahren, um ihm darüber eine zureichende Kenntnis zu vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die geplanten Maßnahmen verändert wird und wie sich diese Maßnahmen künftig auf den Mietgebrauch einschließlich etwaiger Verwendungen des Mieters sowie die zu zahlende Miete auswirken.
BGH v. 28.9.2011 – VIII ZR 242/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 17 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer Modernisierungsankündigung. Die Vermieter kündigten dem Mieter stichwortartig die durchzuführenden Baumaßnahmen, unter anderem „Installation von Heizung und Elektroinstallation im betroffenen Wandbereich“, das Datum des vorgesehenen Baubeginns, die mit sechs Wochen geplante Bauzeit sowie den Betrag der voraussichtlichen Mieterhöhung schriftlich an. Zugleich teilten sie mit, dass für die Arbeiten innerhalb der Wohnungen eine Bauzeit von 5 Tagen zuzüglich Malerarbeiten nach einer Trockenzeit von einer Woche veranschlagt werde.
Der Mieter weigerte sich, die Maßnahme zu dulden, weil diese in der Ankündigung nicht hinreichend beschrieben sei. Der Bundesgerichtshof jedoch hielt die Ankündigung für ausreichend.
Die von den Instanzgerichten früher zugelassenen Einwände gegen ungenaue Modernisierungsankündigungen sind mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung weitgehend gegenstandslos geworden. Insbesondere ergibt sich aus der BGH-Entscheidung vom 28. September 2011, dass der neue Verlauf von Heizungsrohren und die Lage der neuen Heizkörper nicht (genau) beschrieben und ein Bauplan (eine Skizze) nicht der Ankündigung beigefügt sein muss, die genaue Bezeichnung der Zeiträume für die einzelnen Baumaßnahmen nicht erforderlich ist und deswegen auch kein Bauzeiten- beziehungsweise Bauablaufplan der Ankündigung beigefügt werden muss.
01.01.2018