Leitsatz:
Aus § 553 BGB ergibt sich kein Anspruch auf Erteilung einer generellen, nicht personenbezogenen Untermieterlaubnis.
BGH v. 21.2.2012 – VIII ZR 290/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 4 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Aus § 553 BGB ergibt sich für Wohnraummieter nur ein Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis für einen namentlich bezeichneten Dritten. Auch eine „kategorische“ Erlaubnisverweigerung des Vermieters hat nicht zur Folge, dass dem Mieter nunmehr mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis „unter dem Vorbehalt der Person des Untermieters“ zusteht.
13.06.2016