Leitsätze:
1. Zum (hier: vom Tatrichter verneinten) „unmittelbaren Zusammenhang“ zwischen der Einweisung eines bisherigen Mieters in die von ihm genutzte Wohnung und von diesem in der Wohnung angerichteten Schäden (im Anschluss an BGHZ 131, 163).
2. Die Einweisung eines Obdachlosen in eine private Wohnung begründet zwischen der Einweisungsbehörde und dem Eigentümer keine Rechtsbeziehung der Art, dass die Behörde das Verschulden des Eingewiesenen als ihres Erfüllungsgehilfen zu vertreten hätte, wenn dieser durch unsachgemäßen Gebrauch der Wohnung oder mutwillig Schäden anrichtet.
BGH, Beschluss vom 21.12.2005 – III ZR 148/05 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
25.02.2013