Leitsatz:
Ein Mietvertrag, der nach dem Beitritt zu teilweise anderen Bedingungen und auch nicht mehr zwischen denselben Vertragsparteien, jedoch über denselben Mietgegenstand abgeschlossen wurde wie der vor dem Beitritt vereinbarte Nutzungsvertrag, unterliegt nicht dem zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Schuldrechtsanpassungsgesetzes.
BGH, Urteil vom 11.7.07 – XII ZR 113/05 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 11 Seiten]
11.03.2013