Leitsatz:
Die Klage auf Duldung von Modernisierungsarbeiten ist dann unzulässig, wenn die Klageanträge keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben.
AG Charlottenburg vom 22.5.2017 – 237 C 517/16 –
Mitgeteilt von RA Ludger Freienhofer
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Aus dem Klageantrag zu 1. ergab sich nicht, an welchen Stellen der Wohnung welche neuen Heizleitungen im Unterboden verlegt werden sollen. Außerdem ergab sich daraus auch nicht die Tiefe der neuen Heizkörper, die in die vorhandenen Fensternischen eingebaut werden sollen. Der Klageantrag betreffend die geforderte Duldung des Einbaus einer neuen Heizung war deshalb insgesamt zu unbestimmt, weil darin die konkret in ihrer Mietwohnung auszuführenden Arbeiten, die die Mieter zu dulden haben sollen, nicht im Einzelnen aufgeführt waren.
Auch die Klageanträge zu 2. und 4. betreffend die Erneuerung der Wasserleitungen und der Elektroleitungen waren zu unbestimmt, weil auch in diesen Klageanträgen nicht angegeben wurde, wo die neuen Leitungen „verdeckt liegend in Wand und Boden“ beziehungsweise „verdeckt in die vorhandenen Wände geschlitzt“ eingebaut werden sollen.
Im Klageantrag zu 3. fehlte eine Konkretisierung, welches neue WC eingebaut werden soll und es fehlten auch die Maße des einzubauenden „größeren“ Handwaschbeckens sowie die Größe des geplanten Handtuchtrockners. Im Klageantrag zu 5. fehlte schon jegliche Angabe, in welchen konkreten Räumen „4 alte Holz-Fenster“ durch neue Kunststofffenster ersetzt werden sollen. Außerdem ließ der Klageantrag auch nicht erkennen, ob die neuen Fenster mit Zweifach- oder mit Dreifachverglasung ausgeführt werden sollen, weil der Klageantrag beide Möglichkeiten offen ließ.
Aus dem Klageantrag zu 6. ergab sich nicht, welche konkrete neue Wohnungseingangstür „mit einem Türflügel in massiver Ausführung mit Mehrfach-Verriegelung“ eingebaut werden soll. Auch dieser Antrag wäre deshalb nicht vollstreckungsfähig gewesen.
Der Klageantrag zu 7. ließ den genauen Standort der geplanten neuen Wechselsprechanlage vermissen. Es wurde dort nämlich nicht mitgeteilt, dass der Einbau an der Stelle der bereits vorhandenen Gegensprechanlage erfolgen soll, so dass der Hinweis auf Einbau und Montage „im Flurbereich neben der Wohnungseingangstür“ zu unbestimmt war.
03.01.2018