Leitsatz:
Die Eigenbedarfskündigung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter dem Mieter eine ihm gehörende andere leer stehende Wohnung im Hause nicht anbietet. Dies gilt auch dann, wenn diese Wohnung objektiv für die Wohnbedürfnisse des Mieters nicht geeignet erscheint.
LG Berlin, Urteil vom 3.2.2009 – 65 S 303/08 –
Mitgeteilt von RA Norbert Wilke
Urteilstext
Aus den Gründen:
… Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.1. 1992 (1 BvR 1054/91) ist es Sache des Mieters zu entscheiden, inwieweit er damit verbundene Nachteile in Kauf nehmen will. Dies folgt aus dem Recht des Mieters auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), dessen Tragweite verkannt würde, wollte man ihm ein solches Recht aufgrund abstrakter Erwägungen zur Eignung des leer stehenden Wohnraums für seine Wohnbedürfnisse absprechen.
Dementsprechend wäre es im zu entscheidenden Fall den Beklagten zu überlassen gewesen zu entscheiden, inwiefern sie die gesundheitlichen Risiken für den Beklagten zu 2.) auf sich zu nehmen bereit und in der Lage gewesen wären oder durch entsprechende Investitionen beispielsweise in Form eines Treppenlifts für geeignete Wohnverhältnisse hätten sorgen wollen. …
27.03.2022