Leitsatz:
Modernisierungskosten, die der Vermieter zum Anlass für eine Mieterhöhung nach § 559 nimmt, sind keine Handwerkerkosten im Sinne des § 35 a EStG, die der Mieter im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machen kann.
AG Mitte vom 13.3.2019 – 11 C 203/18 –
Mitgeteilt von RA Christoph Müller
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Gericht begründet wie folgt: Bescheinigungen gemäß § 35 a EStG sind nur auszustellen, wenn die Kosten im Rahmen einer jährlichen Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden und damit nicht beim Vermieter anfallen. In Bezug auf Modernisierungskosten findet zwar de facto auch eine Umlegung auf den Mieter statt, weil jährlich 11 % [seit 1.1.2019: 8 %] der auf die Wohnung entfallenden Kosten zur Grundmiete hinzutreten. Dennoch sind die Kosten zunächst sämtlichst beim Vermieter angefallen, erst nach mehr als neun Jahren hat sie der Mieter quasi übernommen. Diese Konstruktion entspricht nicht der Konstruktion, wonach Handwerkerkosten in dem Jahr, in dem sie entstanden sind, von der Steuer abgesetzt werden können. Der Umstand, dass auch nach der Amortisierung der Kosten über den Mieter, also nach Ablauf der etwas mehr als neun Jahre, die Miete weiterhin so hoch bleibt, wie sie nach der Modernisierung festgesetzt wurde, spricht ebenfalls dagegen, dass hier eine steuerliche Absetzung durch den Mieter möglich ist.
23.09.2019